Jasmin Theuringer
Der Begriff Aushilfe ist im Zusammenhang mit 400-€-Kräften nicht korrekt und zudem irreführend. Eine echte Aushilfe ist ein Mitarbeiter, der nur vorübergehend beschäftigt wird, so z. B. im Einzelhandel während der Inventur. Durch den zeitlich begrenzten Einsatz dieser Mitarbeiter stellt sich die Frage nach einer Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder einem Anspruchs auf bezahlten Urlaub meist nicht.
In Apotheken dagegen sind die typischen 400-€-Kräfte der Bote, die Putzhilfe und die Mitarbeiterin, die sich während der Elternzeit etwas dazuverdient. Sie werden dauerhaft, aber in einem geringen zeitlichen Umfang beschäftigt. Daher sind sie keine Aushilfen, sondern vielmehr geringfügig Beschäftigte.
Der Status als geringfügig Beschäftigter hat vor allem sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen, macht aber diese Beschäftigten nicht zu Arbeitnehmern zweiter Klasse. In arbeitsrechtlicher Hinsicht sind 400-€-Kräfte Teilzeitbeschäftigte und somit vollwertige Arbeitnehmer mit allen Rechten (und Pflichten), die auch ein Vollzeitbeschäftigter hat.
Gilt für eine Apotheke das Kündigungsschutzgesetz, so kann sich auch der Bote darauf berufen. Für ihn gelten zudem die gesetzlichen Kündigungsfristen. Eine 400-€-Kraft hat Anspruch auf bezahlten Urlaub, angepasst an die wöchentliche Arbeitszeit. Die Mitarbeiterin, die während der Elternzeit nur samstags arbeitet, hat daher Anspruch auf mindestens vier bezahlte freie Samstage im Jahr. Erkrankt die Putzhilfe, ist das Gehalt fortzuzahlen, ohne dass die Arbeit nachzuholen ist. Auch dürfen die geringfügig Beschäftigten grundsätzlich keinen geringeren Stundenlohn bekommen als ihre in Vollzeit entsprechend beschäftigten Kollegen.
Problemfall Weihnachtsgeld
Problematisch kann jedoch eine Gleichbehandlung in Bezug auf das Weihnachtsgeld werden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Herausnahme der geringfügig Beschäftig-ten von der Zahlung des Weihnachtsgeldes eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts darstelle, da überproportional viele Frauen im Rahmen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse arbeiten. Die Schlechterstellung treffe daher in erster Linie Frauen, was gegen die Antidiskriminierungsrichtlinie verstoße. Diese Richtlinie wurde in Form des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes in nationales Recht umgesetzt.
Wenn also sämtliche Apothekenmitarbeiter ein Weihnachtsgeld erhalten, dürfen nach der EuGH-Rechtsprechung die 400-€-Kräfte davon nicht ausgenommen werden. Die Zahlung eines Weih- nachtsgeldes kann aber dazu führen, dass die Jahresent-geltgrenze von 4.800 € überschritten wird und damit sämtliche Einkünfte sozialversicherungspflichtig werden. Um dies zu vermeiden, sollten Apotheken, die regelmäßig ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Monatsgehalts zahlen, den geringfügig Beschäftigten monatlich nicht mehr als 365 € zahlen, damit bei Zahlung des Weihnachtsgeldes die Jahresentgeltgrenze nicht überschritten wird.
Jasmin Theuringer, Rechtsanwältin, Bellinger Rechtsanwälte und Steuerberater, 40212 Düsseldorf, E-Mail: theuringer@bellinger.de
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2008; 33(08):8-8