Claudia Mittmeyer
Eine sichere Prognose, wie der EuGH über das deutsche Fremdbesitzverbot an Apotheken urteilen wird, ist nicht möglich. Anhand eines aktuellen Urteils ist aber erkennbar, dass die Luxemburger Richter in der Lage sind, verschiedene berufliche Tätigkeiten präzise voneinander zu unterscheiden.
So hat der EuGH am 6. Dezember 2007 eine Vertragsverletzungsklage gegen Deutschland (Rechtssache C-401/06) abgewiesen, mit der die EU-Kommission feststellen lassen wollte, dass die für die Besteuerung von Dienstleistungen maßgebliche Bestimmung des Leistungsortes im deutschen Umsatzsteuerrecht gegen Vorschriften der EU-Umsatzsteuerrichtlinie verstoße. Nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz gelten die Leistungen eines Rechtsanwalts stets als am Ort des Empfängers erbracht, während bei den Leistungen eines Testamentsvollstreckers der Ort dessen Niederlassung maßgeblich ist. Die Besteuerungspflicht für Rechtsanwalt und Testamentsvollstrecker kann also nach deutschem Recht je nach Sachverhalt unterschiedlich ausfallen. Das dürfe nicht sein, so die EU-Kommission, da als Testamentsvollstrecker regelmäßig Anwälte tätig würden.
Maßgeblich für die Entscheidung des EuGH war die Frage, ob die Leistung eines Testamentsvollstreckers und die eines Rechtsanwalts ähnlich sind. Der EuGH hat diese Frage verneint. Nach seiner Ansicht ist die Leistung des Testamentsvollstreckers weder eine hauptsächlich und gewöhnlich von einem Rechtsanwalt erbrachte Leistung noch eine Leistung, die derjenigen von Rechtsanwälten ähnlich ist. Der Testamentsvollstrecker, bei dem es sich freilich oft um einen Anwalt handele, vertrete nicht die Interessen des Erblassers im eigentlichen Sinne, sondern vollziehe lediglich seinen zuvor festgelegten Willen. Im Gegensatz dazu vertrete und verteidige der Rechtsanwalt die Interessen seines Mandanten aktiv. Bei der Leistung des Testamentsvollstreckers handele es sich überwiegend um eine wirtschaftliche Tätigkeit, da es um die Bewertung des Vermögens des Erblassers gehe. Demgegenüber dienten die Leistungen eines Rechtanwalts vor allem der Rechtspflege.
Die Vorgehensweise des EuGH macht Hoffnung, dass er in Sachen DocMorris auch nicht blind entscheiden wird, indem er schlicht das Optiker-Urteil auf den Arzneimittelbereich überträgt. Vielmehr wird er ganz neu prüfen, wobei das zugunsten der Verbraucher stets angestrebte hohe Schutzniveau eine nicht zu unterschätzende Rolle spielen wird.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2008; 33(08):2-2