Steuer-Spartipp

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Barzahlungen


Helmut Lehr

Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen wird nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann gewährt, wenn der Steuerpflichtige die begünstigten Dienst-/Werkleistungen unbar, also regelmäßig per Überweisung, bezahlt. Daneben akzeptiert die Finanzverwaltung die Übergabe eines Verrechnungsschecks oder die Teilnahme am Electronic-Cash-Verfahren bzw. an einem elektronischen Lastschriftverfahren. Barzahlungen werden jedoch ausdrücklich nicht toleriert1) .

Musterverfahren anhängig

Ob Barzahlungen tatsächlich ausnahmslos von der Förderung ausgeschlossen werden dürfen, muss der Bundes­finanzhof noch abschließend entscheiden. Ein erstes Musterverfahren ist mittlerweile unter dem Aktenzeichen VI R 14/08 anhängig.

Hinweis: Im vorinstanzlichen Verfahren hatte das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt2) die Steuerermäßigung verweigert. Der Kläger hatte sein Dach im Jahr 2006 neu eindecken lassen und dem Handwerker die entsprechenden Beträge bar ausgehändigt. Dieser habe wegen sehr schlechter Erfahrungen mit der Zahlungsmoral seiner Kunden ausdrücklich auf Barzahlung bestanden.

Wenn Sie Barzahlungen für an sich begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen/Tätigkeiten nicht vermeiden können oder einfach nicht rechtzeitig an die Überweisung gedacht haben (z. B. bei der Bezahlung des Schornsteinfegers), sollten Sie die Aufwendungen dennoch steuerlich geltend machen. Ablehnende Bescheide können Sie unter Hinweis auf das nun anhängige Verfahren offenhalten.

Hinweis: Denken Sie bei möglichen Einsprüchen stets daran, dass grundsätzlich nur die reinen Arbeitskosten, nicht aber die Materialkosten begünstigt sind.

Rückabwicklung der Barzahlung möglich?

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob eine zunächst vorgenommene Barzahlung steuerwirksam wieder rückgängig gemacht werden kann. Schließlich wäre es ohne Weiteres möglich, den Dienstleister/Handwerker um Rückzahlung des Betrags zu bitten und die Rechnung anschließend per Überweisung zu begleichen. Eine offizielle Stellungnahme der Finanzverwaltung liegt hierzu, soweit ersichtlich, noch nicht vor. Jedoch haben hochrangige Vertreter der Oberfinanzdirektion Koblenz in einem „Klimagespräch“ mit dem Steuerberaterverband und der Steuer­beraterkammer eine solche Möglichkeit ausdrücklich abgelehnt.

Nach Ansicht der Behördenvertreter endet der vertraglich vereinbarte Leistungsaustausch mit der Barzahlung endgültig, das Erfüllungsgeschäft ist damit vollzogen. Wird dem Kunden nachträglich das Geld rückvergütet mit dem Ziel der Rücküberweisung, berühre dies nicht das ursprünglich abgeschlossene Rechtsgeschäft, sondern ziele allein auf den erhofften Steuervorteil ab. Zivilrechtlich handele es sich hierbei um ein neues Rechtsgeschäft, für das eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen/Tätigkeiten mangels erneuten Leistungsaustauschs nicht in Betracht käme.

Hinweis: Erfasst der Dienstleister/Handwerker seine Bar­geschäfte täglich ordnungsgemäß, wird es für ihn schwer sein, mehrere Tage nach Erhalt des Bargeldes eine Barrückzahlung an den Kunden vorzunehmen, ohne dass dieser Vorgang bei einer eventuellen (Kassenbuch-)Prüfung von der Finanzverwaltung entdeckt wird. Daher sollte grundsätzlich von Beginn an eine Bezahlung durch Überweisung vereinbart werden.

1) Vgl. Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 26. Oktober 2007, Aktenzeichen IV C 4 – S 2296-b/ 07/0003.

2) Vgl. Urteil vom 28. Februar 2008, Aktenzeichen 1 K 791/07.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2008; 33(11):17-17