Claudia Mittmeyer
Der Bundesfinanzhof hat bereits vor einiger Zeit klargestellt, dass er keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der Erhebung des Solidaritätszuschlags hat (Beschluss vom 28. Juni 2006, VII B 324/05). Dennoch wurden bis zuletzt die Festsetzungen des Solidaritätszuschlags nur vor- läufig vorgenommen. Weil das Bundesverfassungsgericht die gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat (Beschluss vom 11. Februar 2008, 2 BvR 1708/06), hält nun auch das Bundesfinanzministerium die Rechtslage für geklärt (Schreiben vom 14. Mai 2008, IV A 4 – S 0338/07/003). Ein automatisierter Vorläufigkeitsvermerk wird ab sofort nicht mehr in die Bescheide aufgenommen.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2008; 33(11):4-4