Helmut Lehr
Die für volljährige Kinder maßgebende Altersgrenze für das Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag wurde durch das Steueränderungsgesetz 2007 vom 27. auf das 25. Lebensjahr gesenkt1) . Einen Anspruch auf Kindergeld/den Kinderfreibetrag haben die Eltern aber grundsätzlich nur dann, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge der Kinder den Jahresgrenzbetrag in Höhe von 7.680 € nicht übersteigen2) .
Erziehungsgeld gehört nicht zu den Bezügen
Bekommen volljährige Kinder in jungen Jahren bereits selbst Nachwuchs, ist zu klären, ob „staatliche Förderungen“ für die jungen Eltern bei diesen zu den sogenannten Bezügen3) gehören und deshalb in den Jahresgrenzbetrag einzurechnen sind. Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass gezahltes Erziehungsgeld nicht zu den Bezügen zählt4) und deshalb den Kindergeldanspruch (der Eltern des Erziehungsgeldberechtigten) grundsätzlich nicht gefährdet.
Elterngeld ist „schädlich“
Für ab dem 1. Januar 2007 geborene Kinder haben die Eltern Anspruch auf Elterngeld in Höhe von 67 % des wegfallenden Erwerbseinkommens, maximal jedoch 1.800 €/Monat. Die Finanzverwaltung hat nun eine Kehrtwende vollzogen und beurteilt das Elterngeld – im Gegensatz zum Erziehungsgeld – als Bezüge, die bei der Prüfung des Jahresgrenzbetrags zu berücksichtigen sind5) .
Deshalb kann gezahltes Elterngeld dazu führen, dass die Eltern des bezugsberechtigten Kindes ihren Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag verlieren, weil die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag übersteigen. Das Risiko hierfür ist übrigens nicht gering, liegt das Elterngeld in den meisten Fällen doch deutlich über dem früheren Erziehungsgeld.
Mindestbetrag ausgenommen
Den Mindestbetrag an Elterngeld in Höhe von 300 € (bei Mehrlingsgeburten entsprechend vervielfacht) rechnet die Finanzverwaltung allerdings nicht an. Dieser wird nämlich auch dann gezahlt, wenn vorher keine Einkünfte erzielt wurden.
Progressionsvorbehalt beachten
Das Elterngeld ist an sich zwar steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass es den Steuersatz für andere (steuerpflichtige) Einkünfte erhöht. Dies führt insbesondere in solchen Fällen zu einer spürbaren Zusatzbelastung, in denen der weiter erwerbstätige Partner recht gut verdient. Unter anderem des- halb kann es sinnvoll sein, sich für eine zeitlich gestreckte Auszahlung des Elterngelds über 24/28 Monate zu entscheiden, wobei dann jeweils der hälftige Betrag zur Auszahlung gelangt.
Hinweis: Vor dem Hintergrund der aktuellen Verwaltungsmeinung könnte eine verlängerte Auszahlung (jeweils halber Betrag über den doppelten Zeitraum) nun auch in solchen Fällen vorteilhaft sein, in denen noch das Kindergeld/der Kinderfreibetrag (für die Eltern des Elterngeldberechtigten) auf dem Spiel steht. Schließlich wird dann im jeweiligen Kalenderjahr auch nur der halbe Elterngeldbetrag in die Berechnung des Jahresgrenzbetrags mit einbezogen.
1) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 3 vom 1. Februar 2007, Steuer-Spartipp Nr. 2, Seite 19.
2) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 5 vom 1. März 2008, Steuer-Spartipp Nr. 2, Seite 18.
3) Vgl. § 32 Absatz 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz.
4) Vgl. H 32.10 Einkommensteuer-Hinweise, Stichwort: Nicht anrechenbare eigene Bezüge.
5) Vgl. Oberfinanzdirektion Münster, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 020/2008 vom 8. Mai 2008.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2008; 33(12):17-17