Helmut Lehr
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind stets auf der Suche nach steuergünstigen „Gehalts-Extras“, damit bei den Mitarbeitern auch mehr „netto“ ankommt. Weil für bestimmte Sachbezüge eine monatliche Freigrenze von 44 €1) gilt, kann die Zahlung von zusätzlichem Sachlohn steuerlich besonders vorteilhaft sein. In der Praxis haben sich in diesem Zusammenhang Warengutscheine etabliert, die unter besonderen Voraussetzungen von der Finanzverwaltung als steuerbegünstigter Sachlohn anerkannt werden. Benzingutscheine2) sind dabei besonders beliebt, schließlich ist fast jeder Mitarbeiter regelmäßig auf sein Auto angewiesen.
Hinweis: Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Warengutscheinen folgt der steuerrechtlichen Beurteilung. Wird die monatliche Freigrenze von 44 € nicht überschritten, sparen Arbeitgeber und Arbeitnehmer somit auch die Sozialabgaben.
Wertangabe in Euro schädlich
Die Finanzverwaltung hat bereits vor einigen Jahren versucht, die massive Verbreitung von Warengutscheinen (insbesondere Benzingutscheinen), die bei einem Dritten (beispielsweise Tankstelle) einzulösen sind, einzudämmen. Seit 1. April 2003 ist die Angabe eines Euro-Betrags auf dem Gutschein (als Wert oder Höchstbetrag) steuerschädlich. In solchen Fällen wird der Warengutschein quasi als Barlohn behandelt mit der Folge, dass die 44-€-Freigrenze nicht mehr greift3) . Diese Rechtsauffassung wurde kürzlich vom Finanzgericht München4) grundsätzlich bestätigt. Höchstrichterliche Entscheidungen hierzu stehen noch aus.
Beispiel
Die PTA erhält vom Apothekenleiter jeden Monat einen Benzingutschein über „30 Liter Diesel, höchstens im Wert von 44 €“ für die benachbarte Tankstelle. Weil der Gutschein einen Höchstbetrag ausweist, wird er steuerrechtlich nicht als Sachlohn eingestuft und ist deshalb lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
Hinweis: Der Arbeitslohn gilt bereits mit Übergabe des Gutscheins als zugeflossen, weil der Gutschein bei einem Dritten einzulösen ist und der Mitarbeiter mit der Entgegennahme des Gutscheins einen Rechtsanspruch gegenüber dem Dritten (Tankstelle) erhält. Dies setzt natürlich voraus, dass der Gutschein „werthaltig“ ist, der Arbeitgeber also tatsächlich entsprechende Vereinbarungen mit der Tankstelle getroffen hat.
Neue Verwaltungsanweisung
In der Praxis gibt es insbesondere bei Benzingutscheinen diverse „Umsetzungsmodelle“. Für die Lohnsteueraußenprüfung ist das Thema Ben-zingutscheine nach wie vor hochaktuell, die tatsächliche Abwicklung wird deshalb besonders kritisch geprüft. In vielen Fällen gehen die Prüfer entgegen der Absicht der Beteiligten von Barlohn aus und fordern Lohnsteuerbeträge nach.
Die Oberfinanzdirektion Hannover hat nun mehrere Modelle unter die Lupe genommen und klargestellt, was aus Sicht der Finanzverwaltung „geht“ und was nicht.
Hinweis: Die verwaltungsinterne Abstimmung erfolgte auf Bund-Länder-Ebene. Daher hat die Auffassung verwaltungsseitig bundesweit Gültigkeit. Arbeitgeber und Mitarbeiter sollten sich deshalb unbedingt daran orientieren, um böse Überraschungen nach einer Lohnsteuerprüfung zu vermeiden.
Gutschein auf eigenem Briefpapier akzeptiert
Der Arbeitgeber kann den Benzingutschein auf eigenem Briefpapier erstellen und dabei die Art und Menge des Kraftstoffs sowie die Tankstelle genau bezeichnen. Wurde mit der Tankstelle eine Rahmenvereinbarung über die Einlösung der Gutscheine getroffen und rechnet die Tankstelle dann direkt mit dem Arbeitgeber ab, liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines Sachbezugs vor. Natürlich ist zwingend erforderlich, dass die monatliche Freigrenze von 44 € durch den Tankvorgang nicht überschritten wird – und auch nicht durch andere Sachbezüge.
Hinweis: Erfolgt die Abrechnung über die eingelösten Gutscheine mittels einer Kundenkarte des Arbeitgebers, die in der Tankstelle verbleibt, so ist dies ebenfalls zulässig.
Diese Varianten funktionieren nicht
Ermöglicht der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern, nach Übergabe des Gutscheins mittels ausgehändigter Tankkarten des Arbeitgebers zu tanken, so geht die Finanzverwaltung von nicht begünstigtem Barlohn aus. Aus Sicht der Finanzverwaltung hat die Tankkarte in diesem Fall nämlich „Zahlfunktion“ und wirkt wie eine Firmenkreditkarte.
Blanko-Gutscheine, die von einer Tankstelle ausgestellt und bei denen Art und Menge des Kraftstoffs erst bei der Einlösung eingetragen werden, werden von der Finanzverwaltung ebenfalls als Barlohn beurteilt.
Gleiches gilt, wenn dem Mitarbeiter ein Gutschein ausgehändigt wird, dieser bei der Tankstelle seiner Wahl im Namen und für Rechnung des Arbeitgebers (zunächst „selbst“) bezahlt und den Betrag dann von seinem Arbeitgeber gegen Vorlage des vom Tankwart bestätigten Gutscheins zurückbekommt. Auch in diesem Fall liegt nach Ansicht der Finanzverwaltung nur eine Geldleistung des Arbeitgebers vor.
Hinweis: Die Zuwendung von Warengutscheinen, insbesondere Benzingutscheinen, sollte im Vorfeld gut durchdacht und das Abrechnungsverfahren (beispielsweise mit der Tankstelle) stets mit dem steuerlichen Berater vorab erörtert werden.
1) Vgl. § 8 Absatz 2 Satz 9 Einkommensteuergesetz.
2) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 4 vom 15. Februar 2003, Steuer-Spartipp Nr. 1, Seite 17.
3) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 21 vom 1. November 2003, Steuer-Spartipp Nr. 1, Seite 17.
4) Beschluss vom 26. November 2007, Aktenzeichen 8 V 3556/07.
5) Verfügung vom 24. April 2008, Aktenzeichen S 2334 – 281 – StO 212.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2008; 33(12):18-18