Steuer-Spartipp

Kindergeld und Kinderfreibetrag: Suche nach einem Ausbildungsplatz


Helmut Lehr

Für ein Kind zwischen 18 und 25 Jahren haben die Eltern unter anderem dann Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag, wenn das Kind eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann1). Es muss sich allerdings ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemühen und die objektiven Voraussetzungen für den gewählten Ausbildungsgang erfüllen. Die Eltern sind in diesen Fällen als Anspruchsberechtigte beweispflichtig gegenüber der Familienkasse.

Registrierung bei der Berufsberatung

Ist das Kind als Bewerber für einen Ausbildungsplatz bei der Agentur für Arbeit re­gistriert, gilt es als „ausbildungsplatzsuchend“. Die Eltern haben dann einen berechtigten Anspruch auf Kindergeld.

In diesen Fällen ist jedoch besondere Vorsicht geboten: Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 19. Juni 20082) klargestellt, dass die Registrierung nur für einen Zeitraum von drei Monaten als Nachweis gilt, sofern das Kind in dieser Zeit keine Initiative entfaltet und sich nicht zusammen mit der Agentur für Arbeit um eine Vermittlung bemüht. Das Kind muss sich daher zumindest alle drei Monate bei der Ausbildungsvermittlung melden und seinen Willen nach der Suche eines Ausbildungsplat­zes kundtun.

Hinweis: Die „Dreimonatsfrist“ wendet der Bundesfinanzhof an, weil Kinder, die nach der Registrierung bei der Agentur für Arbeit nicht weiter auf Vermittlungsbe­mühungen reagieren und auch zu Gesprächen nicht mehr erscheinen, regelmäßig nach Ablauf von drei Monaten aus der Kartei der Berufsberatung gestrichen werden. Für das Kindergeld spielt es dann auch keine Rolle, ob die Streichung aus der Liste dem Kind offiziell mitgeteilt wurde.

Eigenbewerbungen retten Kindergeld

Die Bemühungen um einen Ausbildungsplatz können außer durch eine Meldung bei der Arbeitsvermittlung etwa auch durch Suchanzeigen, Bewerbungen oder Absagen glaubhaft gemacht werden. Allerdings fordert der Bundesfinanzhof auch hier eine gewisse Kontinuität.

Hinweis: Zwar besteht der Bundesfinanzhof nicht auf monatlich neue Bewerbungen, solange über bisherige Bewerbungen noch nicht entschieden wurde. Hat das Kind aber bis zum Ablauf von drei Monaten noch keinen Bescheid über seine Bewer­bung(en) erhalten, so ist ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich eine Parallelbewerbung erforderlich. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Kind sich lediglich zu bestimmten Zeitpunkten bewerben kann, wie z.B. bei einem Studium oder aber wenn Firmen nur zu bestimmten Terminen Auszubildende ein­stellen.

Arbeitsuchende Kinder

Für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr haben die Eltern ebenfalls Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag, sofern sich der Nachwuchs ernsthaft um einen Arbeitsplatz bemüht. Auch hier hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Meldung als „arbeitsuchend“ nur für drei Monate fortwirkt. Nach Ablauf dieser Frist muss sich das Kind erneut als Arbeitsuchender melden, ansonsten entfällt der Kindergeldanspruch.

1) Vgl. § 32 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c Einkommensteuer­gesetz.
2) Aktenzeichen III R 66/05.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. Juni 20082) kann unter
www.bundesfinanzhof.de
–> Entscheidungen unter dem Entscheidungsdatum 19. Juni 2008 abgerufen werden.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2008; 33(20):17-17