Helmut Lehr
Verträge zwischen nahen Angehörigen sind vielen Finanzämtern ein Dorn im Auge und werden daher besonders kritisch geprüft. Nach der Rechtsprechung ist ein solcher Vertrag steuerrechtlich anzuerkennen, wenn er
- zivilrechtlich wirksam vereinbart wurde,
- inhaltlich dem sogenannten Fremdvergleich standhält und
- in der Praxis tatsächlich wie vereinbart durchgeführt wird.
Neben (verbilligten) Mietverhältnissen1) sind Arbeitsverhältnisse mit dem Ehegatten oder einem Kind „beliebte“ Gestaltungen.
Aktuelle Finanzrechtsprechung
Das Finanzgericht Nürnberg hatte sich in seinem rechtskräftigen Urteil vom 3. April 20082) mit einem besonders praxisrelevanten Fall zu befassen: Eine selbstständige Ärztin hatte ihren Sohn, der in den Streitjahren noch das Gymnasium besuchte, als pauschal versteuerte Aushilfe („Minijobber“) angestellt. Der Sohn reinigte nach Praxisschluss die Betriebsräume und bekam dafür pauschal monatlich 325 € (damalige „Minijob-Grenze“). Die Ärztin konnte dem Betriebsprüfer weder einen schriftlichen Arbeitsvertrag noch Stundenzettel vorlegen. Das Finanzamt verweigerte daraufhin den Betriebsausgabenabzug für die Lohnkosten.
Die Nürnberger Finanzrichter stellten nochmals ausdrücklich klar, wie vergleichbare Arbeitsverhältnisse in der Praxis aus rein steuerrechtlicher Sicht zu beurteilen sind:
- Geringfügige Abweichungen einzelner Sachverhaltsmerkmale von den oben genannten Grundsätzen sind regelmäßig unschädlich. Sie führen für sich allein nicht stets zur Nichtanerkennung des Arbeitsverhältnisses.
- Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist nicht zwingend erforderlich, die Schriftform ist „lediglich“ zwecks leichteren Nachweises (sehr) empfehlenswert. In erster Linie kommt es darauf an, dass sich die Vertragsparteien über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag, nämlich die Dauer der Arbeitsleistung und das Entgelt, einig sind.
- Allein das Fehlen von Regelungen zur Art der zu erbringenden Arbeitsleistungen und konkreter Angaben zu den Arbeitszeiten (Verteilung der Stunden auf die einzelnen Wochentage) führt ebenfalls nicht zwingend zur Streichung des Betriebsausgabenabzugs.
Hinweis: Die Klage hatte dennoch keinen Erfolg. Das Finanzgericht störte sich an der im Streitfall fehlenden Kontrolle (Nachweis) der erbrachten Arbeitsleistung. Es verwies darauf, dass Schüler ihre Freizeit unter der Woche oftmals mit anderen Aktivitäten (Sport, Musik, Freunde) verplant haben und dass noch zwei weitere Reinigungskräfte beschäftigt wurden. Es bestand daher noch nicht einmal ansatzweise die Möglichkeit, den Umfang der vom Sohn erbrachten Arbeitsleistung zu schätzen.
Praxisempfehlungen
Der Fall zeigt, dass die steuerlichen Hürden zur Anerkennung von Arbeitsverträgen mit Kindern durchaus gemeistert werden können, wenn die Beteiligten eine gewisse Sorgfalt an den Tag legen. Eine genaue Aufzeichnung der geleisteten Arbeitsstunden ist hierfür in der Regel unerlässlich, zumindest dann, wenn für die vorgesehene Arbeit auch noch mehrere Fremd-Arbeitnehmer vorhanden sind. Ebenso sollte der Arbeitsvertrag schriftlich geschlossen werden, die zu leistende Tätigkeit genau beschreiben und das Arbeitsentgelt auf ein eigenes Konto des Kindes überwiesen werden. Auch sollte die Arbeit einen gewissen Umfang erreichen und nicht etwa nur übliche „familiäre Hilfeleistungen“ umfassen.
1) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 15 vom 1. August 2008, Steuer-Spartipp Nr. 2, Seite 18 und 19.
2) Aktenzeichen VI 140/2006.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2008; 33(21):17-17