Helmut Lehr
Weil die Kosten für den Geschäftswagen regelmäßig in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, ist der private Nutzungsanteil als Betriebseinnahme zu versteuern. Die Bewertung der Privatnutzung erfolgt zumeist anhand der sogenannten Ein-Prozent-Regelung. Danach ist monatlich ein Prozent des Bruttolistenpreises als Einnahme zu erfassen. Werden Fahrzeuge mit einem stattlichen Neupreis relativ wenig privat genutzt, führt der Ansatz der Ein-Prozent-Regelung oft zu einem überhöhten Privatanteil und somit zu einer vermeidbaren Steuermehrbelastung.
Fahrtenbuch als Ausweg
Wer dem Finanzamt ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch vorlegen kann, darf die Privatnutzung nach dem individuell ermittelten Nutzungsanteil berechnen. In der Praxis scheitert diese Option aber nicht selten daran, dass die Finanzverwaltung ein vorgelegtes Fahrtenbuch wegen offensichtlicher Mängel nicht anerkennt. Bereits kleinste Unregelmäßigkeiten, die mittlerweile durch EDV-gestützte Prüfmethoden herausgefiltert werden1) , führen zu Beanstandungen. In derartigen Fällen kommt dann meist zwangsläufig die Ein-Prozent-Regelung zur Anwendung.
Kleinere Mängel unschädlich
Das Finanzgericht Köln hatte bereits mit Urteil vom 27. April 20062) entschieden, dass kleinere Fahrtenbuchmängel zu tolerieren sind. Im damaligen Streitfall war in einem Jahr eine längere Fahrt nicht aufgezeichnet worden und in einem anderen Jahr stimmten die Kilometerangaben im Fahrtenbuch nicht mit den Angaben laut Werkstattrechnung überein.
Der Bundesfinanzhof hat diese steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung mittlerweile ausdrücklich bestätigt3). Danach muss ein Fahrtenbuch (lediglich) eine hinreichende Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen bieten. Kleinere Mängel führen nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs, wenn die Aufzeichnungen insgesamt plausibel sind.
Anforderungen an ein Fahrtenbuch
Unabhängig von dieser Rechtsprechung muss nach wie vor darauf geachtet werden, dass ein Fahrtenbuch
- zeitnah geführt wird,
- in geschlossener Form vorliegt und
- die einzelnen Fahrten aufgezeichnet werden.
Nur wenn mehrere (gewichtige) Mängel festgestellt werden, darf die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen verneint werden.
Umsatzsteuerlicher Privatanteil
Bei der Umsatzsteuer muss die Privatnutzung ebenfalls versteuert werden (unentgeltliche Wertabgabe), sofern der Vorsteuerabzug für das Fahrzeug geltend gemacht wurde. Obwohl die Anwendung der Ein-Prozent-Regelung nach Ansicht des Bundesfinanzhofs umsatzsteuerlich nicht möglich ist, lässt die Finanzverwaltung diese Schätzungsmethode zur Berechnung der entsprechenden Umsatzsteuer nach wie vor zu. Die Umsatzsteuer ermittelt sich dann wie folgt: 1 % des Bruttolistenpreises pro Nutzungsmonat abzüglich 20 % pauschaler Abschlag für nicht mit Vorsteuer belastete Kosten wie Versicherung, Kfz-Steuer etc. = Nettowert x 19 % = Umsatzsteuer.
Das Finanzgericht Köln hat kürzlich entschieden, dass der von der Finanzverwaltung vorgeschriebene 20 %-Abschlag nicht zwingend anzuwenden ist. Der Unternehmer müsse auch die Möglichkeit haben, einen höheren tatsächlichen Anteil von nicht mit Vorsteuern „belasteten“ Kosten nachzuweisen4). Im Streitfall hatten die Kläger konkret dargelegt, dass der Anteil der Kosten ohne Vorsteuerbelastung (u.a. Versicherung, Kfz-Steuer und Garagenmiete) über 35 % betragen hatte. Dementsprechend durften sie einen höheren Abschlag von ihrem Privatanteil für Zwecke der Umsatzsteuer vornehmen.
Ausblick: Jahressteuergesetz 2009
Kurz vor Weihnachten soll das Jahressteuergesetz 2009 vom Bundesrat verabschiedet werden. Geplant ist u.a. die Wiedereinführung des 50 %-igen Vorsteuerausschlusses für Geschäftswagen, die auch privat genutzt werden. Eine vergleichbare Regelung war bereits zum 1. April 1999 eingeführt und später wegen erheblicher gemeinschaftsrechtlicher Bedenken wieder aufgehoben worden. Nun ist die Regierung offenbar entschlossen, die Vorsteuerbeschränkung erneut einzuführen und sich dies zuvor vom Rat der Europäischen Gemeinschaft genehmigen zu lassen. Auch wenn sich der Bundesrat im „ersten Durchgang“ eindeutig gegen eine solche Regelung ausgesprochen hat, wird die Einführung des hälftigen Vorsteuerausschlusses weiter verfolgt, wie einer Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrats klar zu entnehmen ist.
Sollte dies tatsächlich so kommen, ist der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung (auch Miete oder Leasing) von neuen Geschäftswagen künftig nur noch zu 50 % möglich, im Gegenzug entfällt die Versteuerung des Privatanteils.
Hinweis: Wer seinen Geschäftswagen zu deutlich weniger als 50 % für betriebliche Zwecke nutzt, „profitiert“ womöglich von der Neuregelung. Eine geplante Neuanschaffung sollte in diesen Fällen ggf. bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2009 (vermutlich zum 1. Januar 2009) aufgeschoben werden. Bei hoher betrieblicher Nutzung könnte über eine vorgezogene Anschaffung nachgedacht werden, um die 50 %-ige Vorsteuerkappung zu vermeiden.
1) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 15 vom 1. August 2006, Steuer-Spartipp Nr. 1, Seite 17.
2) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 22 vom 15. November 2006, Steuer-Spartipp Nr. 1, Seite 18.
3) Urteil vom 10. April 2008, Aktenzeichen VI R 38/06.
4) Urteil vom 2. Juni 2008, Aktenzeichen 15 K 2935/05.
Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. April 20083) kann unter http://www.bundesfinanzhof.de –> Entscheidungen unter dem Entscheidungsdatum 10. April 2008 abgerufen werden. |
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2008; 33(22):19-19