Helmut Lehr
Wer sich in seiner Freizeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich engagiert, kann für entsprechende Vergütungen eine gesonderte Steuerbefreiung1) in Anspruch nehmen. Diese sogenannte Übungsleiterpauschale in Höhe von 2.100 €2) (bis 2006: 1.848 €) begünstigt nebenberuflich als Übungsleiter, Ausbildungsleiter, Betreuer o.ä. tätige Personen und nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten bzw. Arbeiten im Bereich der Pflege. Die Tätigkeit muss im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts bzw. einer steuerbegünstigten Einrichtung erfolgen (z.B. Volkshochschule, Verein, Beratungsstelle).
Berücksichtigung der Ausgaben
Überschreiten die Einnahmen die jährliche Pauschale von 2.100 €, dürfen die damit in Zusammenhang stehenden Ausgaben nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut3) nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen. Wie allerdings zu verfahren ist, wenn die Einnahmen den steuerfreien Betrag nicht übersteigen und dennoch nennenswerte Ausgaben angefallen sind, regelt das Gesetz leider nicht eindeutig. Konkret geht es also um die Frage, ob ein „Verlust“ aus der Nebentätigkeit mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden kann, sofern die nebenher erzielten Einnahmen den Betrag von 2.100 € nicht übersteigen.
Beispiel: Herr Bernhard ist Inhaber einer Apotheke und erzielt daraus einen jährli- chen Gewinn von 70.000 €. Nebenberuflich ist er als Mannschaftssporttrainer selbstständig tätig und erhält dafür jährliche Einnahmen von 1.950 €. Seine damit in Verbindung stehenden Ausgaben (insbesondere Fahrtkosten) betragen 4.000 €. Das Finanzamt erkennt den Verlust nicht an. Ein Abzug von Betriebsausgaben sei nur möglich, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Aufwendungen den Freibetrag in Höhe von 2.100 € übersteigen würden.
Finanzgericht bestätigt Verlustabzug
Nach Ansicht des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg4) steht der Gesetzeswortlaut einer Verlustberücksichtigung nicht entgegen, wenn die Einnahmen den Freibetrag nicht übersteigen. Schließlich könne es nicht sein, dass eine eigentlich den Steuerpflichti-gen begünstigende Vorschrift sich zu seinem Nachteil auswir- ke. Gäbe es die sogenannte Übungsleiterpauschale nicht, bestünden nämlich keinerlei Zweifel, dass ein Verlust aus (nebenberuflicher) selbstständiger Tätigkeit abzugsfähig sei.
Seine Einkünfte aus nebenberuflicher Tätigkeit kann Herr Bernhard wie folgt berechnen:
Einnahmen aus neben-
beruflicher Tätigkeit: 1.950 €
abzüglich Ausgaben: 4.000 €
Verlust somit: 2.050 €
Der Verlust von 2.050 € kann mit den positiven Einkünften aus der Apotheke verrechnet werden und führt bei einem Grenzsteuersatz von z.B. 30 % zu einer Einkommensteuerersparnis von rund 615 € zuzüglich erspartem Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
Hinweis: Obwohl das Finanzgericht die Revision ausdrücklich zugelassen hat, blieb die Finanzverwaltung untätig. Damit soll letztlich verhindert werden, dass ein solches Verfahren größere Breitenwirkung erlangt und der Bundesfinanzhof womöglich ebenfalls zugunsten der Steuerzahler entscheidet. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung sollten solche Verluste bei vergleichbarer Sachlage steuerlich geltend gemacht werden.
1) Vgl. § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz.
2) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 21 vom 1. November 2007, Steuer-Spartipp Nr. 2, Seite 18.
3) Vgl. § 3 Nr. 26 Satz 2 Einkommensteuergesetz.
4) Urteil vom 5. Dezember 2007, Aktenzeichen 7 K 3121/05 B.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2008; 33(22):17-17