Claudia Mittmeyer
Nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Bundeserziehungsgeldgesetz –BErzGG (jetzt: § 18 BEEG) darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit nicht kündigen. Das Kündigungsverbot besteht allerdings grundsätzlich nur dann, wenn der Arbeitnehmer die Elternzeit berechtigterweise angetreten hat und zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für die Elternzeit vorliegen.
Zum Kündigungszeitpunkt müssen daher sowohl die Voraussetzungen des § 15 BErzGG (persönliche Voraussetzungen) als auch die des § 16 BErzGG (schriftliches und ordnungsgemäßes Elternzeitverlangen) erfüllt sein.
Beruft sich ein Arbeitgeber bei seiner Kündigung auf die fehlende Schriftform, kann dies aber ggf. rechtsmissbräuchlich sein, wie ein Urteil des Bundesgerichtshofs (2 AZR 23/07) zeigt. Im betreffenden Fall nahm der Arbeitgeber es trotz Kenntnis des fehlenden schriftlichen Antrags hin, dass die Mitarbeiterin nicht zur Arbeit erschien und ihre Elternzeit fortführte. Er behandelte sie wie eine Elternzeitberechtigte. Somit setzt er sich mit seinem Verhalten zur bisherigen Vorgehensweise in Widerspruch und hat das bezüglich des Kündigungsschutzes entstandene Vertrauen der Mitarbeiterin grundlos enttäuscht. Diese kann sich daher auf den Sonderkündigungsschutz des § 18 BErzGG berufen.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2008; 33(22):4-4