Verkehrssicherungspflichten im Winter

Streu- und Räumpflicht des Vermieters


Claudia Mittmeyer

Die winterliche Streu- und Räumpflicht des Vermieters ist nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (Aktenzeichen 5 U 101/08) regelmäßig auf den Zeitraum zwischen dem Einsetzen des allgemeinen Verkehrs am Morgen und dessen Ende in den Abend­stunden beschränkt. Wer sich außerhalb dieser Zeiten bewegt, darf eine Ver­kehrs­sicherung grundsätzlich nicht erwarten. Nur wenn der Vermieter es zu vertreten hat, dass auf seinem Gelände zur Nachtzeit vertragsgemäß erheblicher Publikumsverkehr stattfindet, muss er auch für dessen Sicherheit sorgen.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2008; 33(24):4-4