Arbeitsrecht

Zeugniswahrheit – Zeugnisklarheit


Claudia Mittmeyer

Soweit für eine Berufsgruppe oder eine Branche der allgemeine Brauch besteht, bestimmte Leistungen oder Eigenschaften des Arbeitnehmers im Zeugnis zu erwäh- nen, ist deren Auslassung regelmäßig ein (versteckter) Hinweis für den Zeugnis- leser, der Arbeitnehmer sei in diesem Merkmal unterdurchschnittlich oder allenfalls durchschnittlich zu bewerten. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall einen Anspruch darauf, dass ihm vom Arbeit­geber ein ergänztes Zeugnis erteilt wird. Dies gebieten die Grundsätze von Zeugnisklarheit und Zeugniswahrheit, so das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 12. August 2008 (Aktenzeichen 9 AZR 632/07).

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2008; 33(24):4-4