Claudia Mittmeyer
Soweit für eine Berufsgruppe oder eine Branche der allgemeine Brauch besteht, bestimmte Leistungen oder Eigenschaften des Arbeitnehmers im Zeugnis zu erwäh- nen, ist deren Auslassung regelmäßig ein (versteckter) Hinweis für den Zeugnis- leser, der Arbeitnehmer sei in diesem Merkmal unterdurchschnittlich oder allenfalls durchschnittlich zu bewerten. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall einen Anspruch darauf, dass ihm vom Arbeitgeber ein ergänztes Zeugnis erteilt wird. Dies gebieten die Grundsätze von Zeugnisklarheit und Zeugniswahrheit, so das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 12. August 2008 (Aktenzeichen 9 AZR 632/07).
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2008; 33(24):4-4