Helmut Lehr
Mit seinem viel beachteten Urteil vom 9. Dezember 2008 1) hat das Bundesverfassungsgericht die Kürzung der sogenannten Pendlerpauschale um die ersten 20 Kilometer (Gesetzesfassung ab 2007) für verfassungswidrig erklärt. Bereits kurz nach dem damaligen Inkrafttreten der Regelung waren entsprechende Zweifel von den Finanzgerichten geäußert worden 2) , die der Bundesfinanzhof alsbald bestätigte 3) .
Finanzverwaltung reagiert schnell
Das Bundesfinanzministerium hat in ersten Stellungnahmen bereits „verfügt“, dass aufgrund des Urteils automatisch wieder das bis zum 31. Dezember 2006 geltende Recht zur Anwendung kommt 4) . Aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Situation sollen auch keine Maßnahmen seitens des Staates ergriffen werden, um das Geld („Steuerausfälle in Milliardenhöhe“) an anderer Stelle einzusparen.
Folgen für Arbeitnehmer
Die Finanzämter werden angewiesen, die von Amts wegen vorzunehmenden Rückzahlungen – schließlich ergingen die Steuerbescheide seit einiger Zeit insoweit nur vorläufig – möglichst schon in den ersten Monaten des Jahres 2009 zu veranlassen. Für einen „durchschnittlichen“ Arbeitnehmer, der 220 Tage im Jahr seine mindestens 20 Kilometer entfernte Arbeitsstätte aufsucht und den Arbeitnehmerpauschbetrag (920 €) schon durch andere Ausgaben ausgeschöpft hat, ergibt sich je nach persönlichem Grenzsteuersatz eine Entlastung von rund 350 €/Jahr.
Hinweis: Sollten trotz des Vorläufigkeitsvermerks Einspruchsverfahren anhängig sein, können diese jetzt abgeschlossen werden. Wer sich die Fahrtkosten generell als Freibetrag auf die Lohnsteuerkarte eintragen lässt, sollte dies nun für 2009 umgehend veranlassen. Haben Steuerpflichtige in Anbetracht der (verfassungswidrigen) Neuregelung seit 2007 gar keine Angaben zu den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemacht, kann dies laut Bundesfinanzministerium nachgeholt werden. Auch in solchen Fällen würden die Finanzämter dann eine Änderung von Amts wegen veranlassen.
Bedeutung für selbstständige Apotheker
Über die Korrektur des „Privatanteils“ sind auch Selbstständige ggf. von der Kürzung der Entfernungspauschale betroffen 5) . Denn für sie vermindern sich nun ihre „nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben“ entsprechend, was einer faktischen Erhöhung der Betriebsausgaben gleichkommt. Weil das Finanzamt die Beträge jedoch regelmäßig nicht aus der Gewinnermittlung erkennen kann, sind ggf. gesonderte Anträge erforderlich, sofern die Steuererklärung 2007 bereits eingereicht wurde. Dies sollte mit dem steuerlichen Berater besprochen werden. Zusätzlich sollten mit dem Steuerberater die Folgen für die Lohnsteuerpauschalierung für Mitarbeiter erörtert werden, sofern entsprechende Fahrtkostenzuschüsse gezahlt wurden.
Hinweis: Schließlich führt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dazu, dass womöglich ein bereits verloren geglaubter Kindergeldanspruch bestätigt wird, weil der für die Einkünfte und Bezüge des Kindes maßgebende Jahresgrenzbetrag aufgrund des nun wieder möglichen Werbungskostenabzugs (doch) nicht überschritten wurde 6) .
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2009; 34(01):17-17