Helmut Lehr
Zum 1. Januar 2009 wurde das monatliche Kindergeld für das erste und zweite Kind von 154 € auf 164 € und für das dritte Kind von 154 € auf 170 € erhöht. Für das vierte und jedes weitere Kind beträgt die staatliche Förderung nun 195 € statt bisher 179 €1). Für volljährige Kinder bis zum 25. Lebensjahr haben Eltern insbesondere dann einen Anspruch auf Kindergeld, wenn sich diese in Berufsausbildung befinden und mit ihren Einkünften und Bezügen den Jahresgrenzbetrag nicht überschreiten2).
In welchen Fällen tatsächlich eine (ernsthafte) Berufsausbildung vorliegt, ist oftmals umstritten. So bieten zahlreiche „Lehr-/Lerninstitute“ Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten an, die nicht ohne Weiteres mit einer klassischen Berufsausbildung vergleichbar sein dürften.
Fernlehrgang „Web-Designer“
Nach einer rechtskräftigen Entscheidung des Finanzgerichts München3) kann auch die Teilnahme an einem Fernlehrgang „Web-Designer“ bei einem Fernlehrinstitut eine Berufsausbildungsmaßnahme im Sinne des Kindergeld-rechts darstellen. Entscheidend ist hierbei u.a., dass der Lehrgang staatlich geprüft und zugelassen ist und ein Abschlusszertifikat erworben wird, das in der Berufswelt als Befähigungsnachweis genutzt werden kann. Insofern bestehen also keine allzu hohen Anforderungen an die jeweilige Ausbildungsmaßnahme.
Hinweis: Im Streitfall kam begünstigend hinzu, dass die Tochter der Klägerin zuvor ihr Fachhochschulstudium (Informatik) abgebrochen und deshalb ihr Berufsziel noch gar nicht erreicht hatte.
Ernsthafte und nachhaltige Vorbereitung
Die Klage war allerdings nur teilweise erfolgreich, weil für bestimmte Monate nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Tochter sich ernsthaft und nachhaltig auf das angestrebte Berufsziel vorbereitet hatte. Allein die Vorlage einer bloßen Bestätigung über die Einschreibung in einen Fernlehrgang genügt nach Ansicht des Gerichts nicht, um die aktive Teilnahme an der Ausbildungsmaßnahme nachzuweisen.
Hinweis: Den vorgelegten Unterlagen war zu entnehmen, dass die Tochter über einen Zeitraum von fast zwei Jahren gar keine Aufgaben bei dem Fernlehrinstitut eingesandt hatte. Außerdem hatte sie die vorgesehene Betreuungszeit deutlich überschritten, was ebenfalls darauf hindeutete, dass sie es mit ihrer Ausbildung nicht allzu ernst nahm.
Nachweise sichern
Eltern sollten daher unbedingt darauf achten, dass ihre Kinder einen gebuchten berufsvorbereitenden Fernlehrgang auch tatsächlich ernsthaft verfolgen, sofern sie nicht bereits unstreitig eine anderweitige Ausbildung absolvieren. Entsprechende Nachweise sollten vorgelegt werden können.
Die Finanzverwaltung fordert bei Fernlehrgängen gewöhnlich Leistungsnachweise wie „Scheine“ bzw. Bescheinigungen des Betreuenden über die Einreichung von Arbeiten zur Kontrolle, die Aufschluss über die Fortschritte des Lernenden geben4). Außerdem sollte die tatsächliche Unterrichts- bzw. Ausbildungszeit regelmäßig mindestens zehn Wochenstunden erreichen. Auch hier empfiehlt sich ggf. eine entsprechende Dokumentation.
Hinweis: Zur begünstigten Berufsausbildung gehören auch die Weiterbildung in einem erlernten Beruf sowie die Ausbildung für einen anderen Beruf.
1) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 1 vom 1. Januar 2009, Seite 10 und 11.
2) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 24 vom 15. Dezember 2008, Steuer-Spartipp Nr. 1, Seite 17.
3) Urteil vom 27. Februar 2008, Aktenzeichen 10 K 931/07.
4) Vgl. Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs, 63.3.2 Absatz 5.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2009; 34(03):17-17