Dr. Christine Ahlheim
Beim Kauf von unbebauten Grundstücken fällt die Grunderwerbsteuer im Allgemeinen nur auf den Kaufpreis für den Grund und Boden an. In den letzten Jahren achten die Finanzämter jedoch verstärkt darauf, ob ein „einheitliches Vertragswerk“ vorliegt (vgl. AWA -Ausgabe Nr. 20 vom 15. Oktober 2008, Seite 18 und 19). War bereits beim Erwerb des Grundstücks die Bebauung konkret geplant und sind Grundstücks- und Bauvertrag in besonderer Weise verknüpft, besteht die Gefahr, dass die Grunderwerbsteuer auch auf die Baukosten erhoben wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn die am Kauf und der Bebauung beteiligten Personen entsprechend zusammengewirkt haben.
Das Niedersächsische Finanzgericht hatte erhebliche Bedenken gegen die Praxis der Finanzämter geäußert und ein entsprechendes Verfahren dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (vgl. AWA -Ausgabe Nr. 10 vom 15. Mai 2008, Seite 17). Schließlich käme es in entsprechenden Fällen zu einer „unzulässigen“ Doppelbelastung der Baukosten mit Umsatz- und Grunderwerbsteuer.
Mit Beschluss vom 27. November 2008 (Aktenzeichen C-156/ 08) hat der Europäische Gerichtshof die Vorgehensweise der deutschen Finanzämter für rechtens erklärt. Die Erhebung von Grunderwerbsteuer auf künftige Bauleistungen verstoße nicht gegen Gemeinschaftsrecht, auch wenn diese Bauleistungen zugleich der Umsatzsteuer unterliegen. Häuslebauer müssen deshalb auch zukünftig u.U. mit einer Grunderwerbsteuerbelastung auf die Baukosten rechnen.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2009; 34(03):4-4