Steuer-Spartipp

Photovoltaikanlage: Steuersparmöglichkeiten


Helmut Lehr

Das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) sieht für Betreiber von Photovoltaikanlagen festgeschriebene Einspeisevergütungen vor, wenn diese den erzeugten Strom an einen Netzbetreiber veräußern. Die Mindestver­gütungen für Anlagen, die im Jahr 2009 in Betrieb gehen, wurden im Vergleich zu früheren Jahren leicht herabgesetzt, sind aber immer noch recht lukrativ. Insbesondere Hausbesitzer nutzen die „Förderung“ und installieren entsprechende Anlagen meist auf dem Dach ihres Gebäu-des. Steuerrechtlich sind dabei unterschiedliche Aspekte zu beachten.

Vorsteuerabzug möglich

Spätestens seit Inkrafttreten des EEG – in seiner ursprünglichen Form am 1. April 2000 – dürfte ein eigentlich „privater Betreiber“ einer solchen Anlage im Allgemeinen als umsatzsteuerlicher Unternehmer gelten, sofern der erzeugte Strom ganz (oder teilweise) und regelmäßig in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird. Dies sieht die Finanzverwaltung ebenfalls so1). Auch wenn Apotheker mit dem Betrieb der Apotheke bereits Unternehmer sind, ist die obige Beurteilung für sie von Bedeutung, weil ein Vorsteuerabzug immer nur dann möglich ist, wenn der Gegenstand auch tatsächlich einem bestimmten Unternehmensteil zugeordnet werden kann bzw. wird.

Hinweis: Festzuhalten bleibt daher, dass die Vorsteuer aus der Anschaffung/Herstellung einer neuen Photovoltaik­anlage, deren erzeugter Strom – wie allgemein üblich – komplett ins öffentliche Netz eingespeist wird, beim Finanzamt geltend gemacht werden kann. Kostet die neue Anlage z.B. 29.750 € (brutto), steuert das Finanzamt immerhin die verauslagte Umsatzsteuer in Höhe von 4.750 € (19/119) bei.

Umsatzsteuer- voranmeldungen

Die Umsatzsteuer auf die Einspeisevergütungen muss im Rahmen laufender Voranmeldungen an das Finanzamt gezahlt werden. Der Netzbetreiber wird darüber regelmäßig mit Gutschriften abrechnen und die Umsatzsteuer an den Betreiber der Anlage/Hausbesitzer überweisen. Sie wird daher nicht zum Kostenfaktor für den Besitzer der Photovoltaikanlage.

Seeling-Modell nicht nutzbar

Wer ein ausschließlich privat genutztes Wohnhaus errich- tet und sich für eine dachintegrierte Photovoltaikanlage („Solarziegel“) entscheidet, könnte wegen der umsatzsteuerpflichtigen Nutzung der Anlage auf die Idee kommen, das Haus insgesamt seinem Unternehmen zuzuordnen und deshalb die gesamte Vor­- steuer für die Errichtung des Wohnhauses geltend zu machen (sogenanntes Seeling-Modell2)). Die Finanzverwaltung lehnt dies allerdings ab, weil selbst eine dachintegrierte Anlage kein wesentli­cher Gebäudebestandteil sei und deshalb das Haus als solches gar nicht unternehmerisch genutzt werde3).

Werden im Zusammenhang mit der Installation der Anlage auf einem ansonsten privat genutzten Objekt Vorsteuerbeträge für die Dachsanierung geltend gemacht, verweigert die Finanzverwaltung ebenfalls deren Anerkennung. Dies gilt selbst dann, wenn die bisherige Dacheindeckung asbesthaltig ist und darauf gar keine Photovoltaikanlage installiert werden dürfte.

Gewerbliche Einkünfte

Einkommensteuerrechtlich er­zielt der Betreiber einer Photo­voltaikanlage Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Anschaffungs-/Herstellungskosten ei­ner Photovoltaikanlage werden regelmäßig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren abgeschrieben. Bei neu angeschafften Anlagen dürfte sich im Rahmen einer Amor­tisationsrechnung im Allge­meinen eine positive Total­überschussprognose ergeben, sodass die Tätigkeit auch nicht als steuerrechtlich unbeachtliche „Liebhaberei“ einzustufen ist. Als Betriebsausgaben sind neben den Abschreibungen auch Wartungs- und Reparaturkosten, Versicherungsprämien, Zählermieten und insbesondere Schuldzinsen abziehbar. Die Ein­speisevergütungen sind Betriebseinnahmen.

Abschreibungs- möglichkeiten

Besondere einkommensteuerrechtliche Effekte lassen sich ggf. noch durch die Inanspruch­nahme des neuen Investiti-onsabzugsbetrags (maximal 40 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten; früher: Ansparabschreibung) und/oder Sonderabschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgü­ter erzielen. Außerdem kann für 2009 und 2010 ggf. die kurzfristig wieder eingeführte degressive Abschreibung bei beweglichen Wirtschaftsgütern genutzt werden4).

Hinweis: Dachintegrierte Pho­tovoltaikanlagen gelten allerdings als unselbstständige Gebäudebestandteile und sind deshalb keine beweglichen Wirtschaftsgüter. Die erhöhten Abschreibungsmöglichkeiten ergeben sich somit nur für solche Anlagen, die auf das bestehende Dach montiert werden (Module mit Trägerkonstruktion) und die Ziegel nicht ersetzen; nur diese gelten als bewegliche Wirtschaftsgüter.

Grunderwerbsteuer

Wird ein Gebäude inklusive Photovoltaikanlage gekauft, muss ebenfalls unterschieden werden, ob es sich um eine dachintegrierte Anlage handelt oder nicht. Dachziegel-Anlagen werden zwar auch als (steuerrechtliche) Betriebsvorrichtungen genutzt, wenn der erzeugte Strom in das öffentliche Netz eingespeist wird, sie dienen jedoch gleichzeitig als Ersatz für eine ansonsten erforderliche Dacheindeckung. Deshalb bezieht die Finanzverwaltung solche Anlagen aus grunderwerb­steuerlicher Sicht in das Grundvermögen mit ein mit der Folge, dass der entsprechende Kaufpreisanteil auch der Grunderwerbsteuer unterliegt5).

1) Vgl. Abschnitt 18 Absatz 5 Umsatzsteuerrichtlinien 2008.
2) Vgl. AWA- Ausgabe Nr. 6 vom 15. März 2008, Steuer-Spartipp Nr. 2, Seite 18.
3) Vgl. Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main, Verfügung vom 10. Juli 2008, Aktenzeichen S 7300 A – 156 – St 111.
4) Vgl. AWA- Ausgabe Nr. 1 vom 1. Januar 2009, Seite 10.
5) Vgl. Bayerisches Landesamt für Steuern, Schreiben vom 14. Februar 2008, ohne Aktenzeichen.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2009; 34(03):18-18