Helmut Lehr
Bereits seit einigen Jahren ist die Tendenz zu beobachten, dass sich Arbeitgeber verstärkt um die Gesundheit ihrer Mitarbeiter bemühen. In vielen Firmen werden bereits Fitnessprogramme und andere fördernde Maßnahmen angeboten. Auch kleinere Betriebe mit nur wenigen Mitarbeitern unterstützen die Gesundheitsvorsorge ihrer Arbeitnehmer, meist durch finanzielle Zuschüsse oder gezielte Einzelmaßnahmen am Arbeitsplatz (beispielsweise eine monatliche Massage).
In der Vergangenheit haben die Finanzämter solche Maßnahmen jedoch nicht selten als Arbeitslohn beurteilt und deshalb Lohnsteuer – meist vom Arbeitgeber – nachgefordert. Nur wenn das betriebliche Interesse überwog, wurde von einer Lohnversteuerung abgesehen1).
Neue Steuerbefreiung
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2009 wurde rückwirkend ab 2008 eine neue Steuerbefreiungsvorschrift (§3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz) für Leistungen an Arbeitnehmer zur Gesundheitsvorsorge eingeführt2). Danach kann der Arbeitgeber einem Mitarbeiter jährlich bis zu 500 € steuer- und sozialabgabenfrei zuwenden. Es muss sich dabei um Leistungen des Arbeitgebers handeln, die neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung beitragen. Außerdem müssen die geförderten Maßnahmen hinsichtlich der Qualität, der Zweckbindung und der Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a SGB V genügen.
Begünstigte Maßnahmen
Von der neuen Befreiungsvorschrift werden eine ganze Reihe unterschiedlicher Kurse/Programme/Anwendungen etc. erfasst. In erster Linie sind dabei Maßnahmen mit folgenden Zielsetzungen zu nennen:
- Vorbeugung und Reduzierung spezieller gesundheitlicher Risiken durch verhaltens- und gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme,
- Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung,
- Vermeidung und Reduktion von Übergewicht,
- Stressbewältigung und Entspannung,
- Einschränkung des Suchtmittelkonsums (Förderung des Nichtrauchens, gesundheitsgerechter Umgang mit Alkohol, Reduzierung des Alkoholkonsums).
Hinweis: Ob und inwieweit eine konkret vom Arbeitgeber ins Auge gefasste Maßnahme den gesetzlichen Anforderungen genügt, sollte gegebenenfalls vorab durch Rückfrage bei der zuständigen Krankenkasse geklärt werden. Ausführlich informiert hierüber auch ein Leitfaden der Spitzenverbände der Krankenkassen, der u.a. im Internet unter http://www.vdak.de/presse/Broschueren/leitfaden-praevention/leitfaden_praevention_2008.pdf heruntergeladen werden kann.
Barzuschüsse
Gerade für kleinere Betriebe (insbesondere Apotheken) dürfte ein Barzuschuss an die Mitarbeiter regelmäßig praktikabler sein, als gesundheitsfördernde Maßnahmen vor Ort im Betrieb zu organisieren. Um die Steuerfreiheit in Anspruch nehmen zu können, muss klar sein, dass der Mitarbeiter an der bezuschussten Maßnahme tatsächlich teilgenommen hat und die betreffende Maßnahme auch begünstigt ist. Deshalb sollten möglichst eine Bescheinigung der Krankenkasse bzw. des Anbieters (Kurs erfüllt Voraussetzungen des SGB V, siehe oben) sowie eine Teilnahmebescheinigung zum Lohnkonto genommen werden.
Hinweis: Ob auch eine bloße Zweckbestimmungserklärung des Arbeitgebers ausreicht, ohne dass aussagekräftige Unterlagen zum Lohnkonto genommen werden, ist bislang noch nicht geklärt.
Sportvereine und Fitnessstudios
Nach der Gesetzesbegründung sind die Übernahme bzw. Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitnessstudios nicht begünstigt. Hierbei würde es sich nämlich um Maßnahmen handeln, die weder unter die sogenannte Primärprävention noch unter die betriebsspezifische Vorsorge fielen.
Hinweis: Allerdings kann die Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden, wenn nach den §§20 und 20a SGB V begünstigte Maßnahmen in einem Fitnessstudio (als Veranstaltungsort) stattfinden.
Zusätzliche Zahlung zwingend
Die Steuerfreiheit wird nur dann gewährt, wenn die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn geleistet wird. Damit will der Gesetzgeber sicherstellen, dass der bisherige Arbeitslohn nicht etwa durch Umwidmung oder Anrechnung lohnsteuerfrei gestellt wird; die Leistung soll zusätzlich erbracht werden.
Begünstigte Mitarbeiter
Zu dem begünstigten Personenkreis gehören grundsätzlich sämtliche Mitarbeiter im steuerlichen Sinn. Deshalb kann der Gesundheitszuschuss auch Aushilfskräften oder „Minijobbern“ bis zu einem Betrag von 500 € steuerfrei zugewendet werden. Bei einem steuerlich anzuerkennenden Ehegattenarbeitsverhältnis profitiert sogar der angestellte Ehegatte gegebenenfalls von der Befreiung.
Hinweis: Das Gesetz fordert auch nicht, dass die Leistungen im Rahmen eines ersten Dienstverhältnisses gewährt werden, weshalb auch Mitarbeiter mit Lohnsteuerklasse VI „begünstigt“ sind.
Weil der steuer- und beitragsfreie Höchstbetrag in Höhe von 500 € lediglich an das Bestehen eines aktuellen Dienstverhältnisses anknüpft, kann er von einem Arbeitnehmer auch mehrfach pro Jahr in Anspruch genom-men werden – nämlich je-weils pro Dienstverhältnis. Diese Tatsache ist insbesondere bei einem entsprechenden Arbeitsplatzwechsel von Bedeutung.
1) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 18 vom 15. September 2007, Steuer-Spartipp Nr. 2, Seite 19.
2) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 1 vom 1. Januar 2009, Seite 10 und 11.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2009; 34(07):18-18