Dr. Christine Ahlheim
Vereinbaren die Parteien eines Gewerberaummietvertrages allgemein die Übertragung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter, so umfassen diese auch die Grundreinigung des Teppichbodens. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Oktober 2008 (Aktenzeichen XII ZR 15/07) hervor.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2009; 34(07):4-4