Gewerberaummietrecht

Grundreinigung des Teppichbodens


Dr. Christine Ahlheim

Vereinbaren die Parteien eines Gewerberaummietvertrages allgemein die Über­tragung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter, so umfassen diese auch die Grundreinigung des Teppichbodens. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­gerichtshofs vom 8. Oktober 2008 (Aktenzeichen XII ZR 15/07) hervor.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2009; 34(07):4-4