Dr. Christine Ahlheim
Mit Urteil vom 19. Februar 2009 (1 Ca 3082/08) hat das Arbeitsgericht Duisburg die Kündigungsschutzklage eines Auszubildenden abgewiesen, dem innerhalb der viermonatigen Probezeit gekündigt worden war. Der Kläger berief sich darauf, dass die Zeiten seines der Ausbildung vorgelagerten Praktikums auf die Probezeit anzurechnen seien mit der Folge, dass die Probezeit zum Zeitpunkt der Kündigung bereits abgelaufen sei.
Diese Auffassung teilte das Gericht nicht. Ein Praktikum habe einen anderen Inhalt als ein Ausbildungsverhältnis. So bestünden die gegenseitigen Pflichten von Arbeitgeber und Auszubildendem im Praktikum noch nicht. Die Probezeit beginne somit erst mit Ausbildungsbeginn.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2009; 34(07):4-4