Prof. Dr. Reinhard Herzog
Bereits im Jahr 1934 wurde es in der Verfassung verankert: Das Bankgeheimnis hatte in der Schweiz – zumindest bisher – einen hohen Stellenwert. Grundsätzlich erhalten weder der in Scheidung lebende Ehepartner noch neidische Verwandte oder Freunde und erst recht keine ausländischen Behörden nach den Vorgaben der gesetzlichen Bestimmungen Einblick in die Bankverbindung. Dabei ist es keineswegs illegal, z.B. mit einem Depot in der Schweiz auf die Beratungsqualität eidgenössischer Banken zu vertrauen. Die Grenze zur Strafbarkeit wird erst – und nur dann – überschritten, wenn die in der Schweiz erzielten Erträge nicht ordnungsgemäß in der deutschen Steuererklärung deklariert werden.
Steuerhinterziehung als Ordnungswidrigkeit
Viele Anleger vertrauten dabei allerdings auf die Unterschiede bei den gesetzlichen Regelungen in Deutschland und in der Schweiz. Während hierzulande die Steuerhinterziehung generell strafbar ist und den Behörden entsprechende Nachfrage- und Sanktionsmöglichkeiten eröffnet, ist das reine Hinterziehen von Steuern in der Schweiz lediglich eine Ordnungswidrigkeit, die keineswegs ausreicht, um das Bankgeheimnis aufzuheben. Eine Straftat – bei der das Bankgeheimnis gegenüber ausländischen Behörden fällt – wird daraus erst dann, wenn der Steuerpflichtige Unterlagen, z.B. die Bilanz, fälscht und damit aktiv tätig wird.
EU-Staaten contra Schweiz
Bereits seit Jahrzehnten sind diese Bestimmungen ausländischen Behörden ein Dorn im Auge. Die Schweiz, so der allgemeine Tenor, fungiere bewusst als Steueroase und sei daher entsprechend zu sanktionieren. Nach ersten Zugeständnissen in den vergangenen Jahren – wie der Einführung einer Quellensteuer auf Zinseinnahmen von EU-Ausländern oder dem Austausch von Kontrollmitteilungen mit den ausländischen Steuerbehörden – sorgt jetzt ein Steuerstreit zwischen den USA und der Schweiz für Aufsehen: Die Großbank UBS musste sich in Abstimmung mit der Berner Regierung dazu bereit erklären, die Daten von knapp 300 amerikanischen Kunden den US-Ermittlungsbehörden zu übergeben und zusätzlich 780 Mio. US-$ Strafzahlung zu leisten. Alternativ standen eine Strafanklage und der Verlust der US-Lizenz im Raum.
Gesetzlich legitimiert wurde diese Vorgehensweise mit einem eigentlich für andere Zwecke vorgesehenen Notparagrafen des Bankgesetzes, mit dem die UBS zum Einlenken gezwungen wurde. Bereits kurz nach Bekanntgabe der Pläne drängten die europäischen Regierungschefs auf Gleichbehandlung entsprechender Forderungen und auch der amerikanische Fiskus erweiterte seine Interessen auf mehr als 50.000 amerikanische Kunden.
Zivilrechtliche Bestimmungen bleiben
Experten gehen nun davon aus, dass es nur eine Frage der Zeit ist, bis Schweizer Konten auch für die deutschen Behörden offenliegen. Allerdings sollte sich damit die Auskunftspflicht erschöpfen. Im Interesse seines Bankwesens dürfte die Schweiz daran festhalten, dass im Zivilrecht weiterhin allein die Kontoinhaber bzw. die ausdrücklich Bevollmächtigten Zugriff auf Informationen zur Geldanlage erhalten. In Verbindung mit einer erfolgreichen Beratung kann dann ein – legales – Schweizer Konto durchaus eine interessante Alternative zum provisionsgesteuerten Massengeschäft manches deutschen Kreditinstituts darstellen.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2009; 34(07):16-16