Steuer-Spartipp

Solidaritätszuschlag: Musterverfahren


Helmut Lehr

Der Solidaritätszuschlag ist aktuell nicht nur politisch umstritten, sondern auch immer wieder Gegenstand finanzgerichtlicher Verfahren. Bis Anfang letzten Jahres war sogar eine Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung dieser „Ergänzungsabgabe“ anhängig1). Allerdings wurde diese vom Bundesverfassungsgericht erst gar nicht zur Entscheidung angenommen2). Daraufhin hat auch das Bundesfinanzministerium verfügt, dass es die Rechtslage für geklärt hält und die Steuer­bescheide keinen automa­tisierten Vorläufigkeitsvermerk mehr erhalten.

Klage beim Niedersächsischen Finanzgericht

Seit August 2008 ist beim Niedersächsischen Finanz­gericht3) erneut ein Verfah- ren gegen den Solidaritätszuschlag anhängig. Das Verfahren bezieht sich auf einen recht aktuellen Besteuerungszeitraum (Kalenderjahr 2007) und wird vom Bund der Steuerzahler unterstützt. Weil der Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe eingeführt worden ist, stellt sich mit zunehmender Zeit natürlich (immer wieder) die Frage, ob diese Abgabe auf Dauer – also überhaupt noch – er­hoben werden darf.

Einsprüchen, die aufgrund die­ses Verfahrens gegen die Steu­erbescheide erhoben werden, begegnen die Fi­nanzämter unterschiedlich. Je nach Behörde werden die Einsprüche entweder als unbegründet zurückgewiesen oder aber ruhend gestellt. Letztere Al­ternative ist aus Sicht des Steuerpflichtigen natürlich zu begrüßen, weil er so bis auf Weiteres seine Rechte wahrt, ohne selbst das (finanzielle) Risiko einer Klage eingehen zu müssen.

Bundesfinanzminis­terium hält sich raus

Mit Schreiben vom 4. Februar 20094) hat sich das Bundes­finanzministerium nun nochmals zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes geäußert. Darin wird ausdrücklich darauf hinge­wiesen, dass es keine bun­des­einheitliche Anweisung zu der Frage geben wird, ob Einspruchsverfahren wegen angeblicher Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes ruhen können. Das Schreiben vom 14. Mai 2008, in dem das Bundesfinanzminis­terium ein Ruhenlassen noch ausdrücklich abgelehnt hatte, wurde insoweit geändert.

Bedeutung für die Praxis

Damit steht fest: Es liegt bis auf Weiteres im Ermessen der einzelnen Finanzbehörden, ob sie entsprechende Einsprüche ruhen lassen oder sie zurückweisen 5) . Dies dürfte zwangsläufig zu großer Verwirrung in der Praxis und zur Benachteiligung derjenigen Steuerpflichtigen beitragen, deren Einsprüche zeitnah zurück­gewiesen werden.

Hinweis: Unabhängig davon ist jedem Steuerpflichtigen zur Wahrung seiner Rechte zu raten, zunächst einmal Einspruch gegen aktuelle Bescheide über die Erhebung des Solidaritätszuschlags einzulegen. Es bleibt zu hoffen, dass sich zumindest die Länder auf eine einheitliche (möglichst steuerzahlerfreundliche) Auffassung einigen und sich ganz allgemein für eine Verfahrensruhe einsetzen.

Weil der frühere automatisierte Vorläufigkeitsvermerk zum Solidaritätszuschlag erst im Mai 2008 gestrichen wurde und noch kein Musterverfahren vor einem obersten Gericht anhängig ist, wird sich das Bundesfinanzministerium wohl nicht so bald zu einem weiteren automatisierten Vorläufigkeitsvermerk durchringen können.

1) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 18 vom 15. September 2006, Steuer-Spartipp Nr. 2, Seite 22.
2) Vgl. Beschluss vom 1. Februar 2008, Aktenzeichen 2 BvR 1708/06, AWA -Ausgabe Nr. 11 vom 1. Juni 2008, Seite 4.
3) Aktenzeichen 7 K 143/08.
4) Aktenzeichen IV A 3 – S 0625/08/10007.
5) Vgl. § 363 Absatz 2 Satz 1 Ab­gabenordnung.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2009; 34(07):17-17