Claudia Mittmeyer
Ist ein Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums krankheitsbedingt arbeitsunfähig, so erlöscht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Teil- oder Vollurlaubs nicht. Mit diesem Urteil vom 24. März 2009 (9 AZR 983/07) ändert das Bundesarbeitsgericht – nach einer entsprechenden Entscheidung des EuGH – seine bisherige Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes, nach der Urlaubstage in solchen Fällen verfallen. Maßgeblich ist dabei aber nicht der vereinbarte oder tarifliche Urlaub, sondern nur der gesetzliche Mindesturlaub von vier Wochen im Jahr.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2009; 34(10):4-4