Steuer-Spartipp

Entfernungspauschale: Gesetzliche Klarstellung


Helmut Lehr

Die Kürzung der Entfernungspauschale für die ersten 20 Kilometer (Gesetzesfassung ab 2007) war bekanntlich verfassungswidrig1). Unmittelbar nach Bekanntwerden des Verfassungsgerichtsbeschlusses teilte das Bundesfinanzministerium mit, dass aufgrund der betreffenden Entscheidung automatisch wieder die alte, bis zum 31. Dezember 2006 gültige Rechtslage maßgebend sei2).

Neues „altes“ Gesetz verabschiedet

Zahlreiche Steuerpflichtige waren jedoch verunsichert, weil die Steuerfestsetzungen nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Entfernungspauschale nur vorläufig vorgenommen wurden. Es wurde daher schon vermutet, dass der Gesetzgeber eine umfassende und tendenziell einschränkende gesetzliche Regelung rückwirkend erlassen könnte.

Hinweis: Diese Befürchtungen haben sich allerdings nicht bestätigt. Der Bundesrat hat vielmehr am 3. April 2009 einem Gesetzesbeschluss zugestimmt3), der die zu Beginn des Jahres 2007 eingeführte Kürzung der Entfernungspauschale auch „ganz offiziell“ wieder rückgängig macht. Damit ist die alte Rechtslage definitiv wieder in Kraft gesetzt.

Wichtige Regelungen im Einzelnen

Weil somit ab 2007 die Entfernungspauschale wieder ab dem ersten Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte greift, rücken Einzelheiten der „alten Regelung“ erneut verstärkt in den Mittelpunkt.

Öffentliche Verkehrsmittel: Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrs­mittel können rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 auch wieder insoweit steuermindernd geltend gemacht werden, als sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag (0,30 € pro Entfernungskilometer) übersteigen. Damit trägt der Gesetzgeber letztlich dem Umstand Rechnung, dass die Kosten gerade bei kurzen Entfernungen im öffentlichen Personennahverkehr höher sein können als die Entfernungspauschale.

Hinweis: Bei wechselseitiger Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und einem Pkw ist die „Günstigerprüfung“ tageweise vorzunehmen und deshalb mitunter recht aufwendig.

Abgeltungswirkung: Generell gilt, dass mit der Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen, die durch die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte entstehen, abgegolten sind, so beispielsweise auch Parkgebühren, Finanzierungskosten und Beiträge für den ADAC oder andere Verbände.

Hinweis: Nach der eindeutigen Gesetzesbegründung sind nun aber Unfallkosten wieder neben der Entfernungspauschale gesondert abzugsfähig. Dies gilt nicht nur für Unfälle auf dem Weg zur Arbeitsstätte bzw. Betriebsstätte (Apotheke), sondern auch für Unfälle anlässlich einer Fahrgemeinschaft (beispielsweise Abholen von Mitfahrern).

Mehrere Wohnungen

Haben Arbeitnehmer oder Selbstständige mehrere Wohnungen, so können Fahrten von und zu der von der Arbeitsstätte weiter entfernt liegenden Wohnung – wie bisher auch schon – nur dann als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben berücksichtigt werden, wenn sich dort der Lebensmittelpunkt befindet und die Wohnung nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.

1) Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. Dezember 2008, Aktenzeichen 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08 und 2 BvL 2/08.
2) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 1 vom 1. Januar 2009, Steuer-Spartipp Nr. 1, Seite 17.
3) Vgl. BR-Drucksache 243/09 und BT-Drucksache 16/12099.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2009; 34(10):17-17