Schönheitsreparaturen

Erstattungsanspruch des Mieters


Claudia Mittmeyer

Hat ein Mieter im Vertrauen auf die Wirksamkeit einer End­renovierungsklausel in seinem Mietvertrag bei Auszug entsprechende Schönheitsreparaturen vorgenommen, so hat er nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27. Mai 2009, Aktenzeichen VIII ZR 302/07) einen Kosten­erstattungsanspruch gegen seinen Vermieter wenn sich später herausstellt, dass die Klausel unwirksam war.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2009; 34(12):4-4