Steuer-Spartipp

Häusliches Arbeitszimmer: Kosten für eine Wohnung


Helmut Lehr

Bereits zum 1. Januar 2007 wurde die steuerliche Abzugs­fähigkeit häuslicher Arbeitszimmer weiter eingeschränkt. Danach ist ein Betriebsaus­gaben- oder Werbungskosten­abzug nur noch möglich, wenn das Zimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet. Da Apotheker ihren Tätigkeitsmittelpunkt regelmäßig in der Apotheke haben, können sie die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht mehr geltend machen. Als Alternative dürfte sich zumindest in Einzelfällen die Unterhaltung eines außerhäuslichen Arbeitszimmers anbieten, für das regelmäßig keine Abzugsbeschränkungen gelten1).

Hinweis: Ob die seit 2007 geltende „Arbeitszimmerregelung“ verfassungsgemäß ist, muss noch abschließend geklärt werden. Die Finanzverwaltung erlässt aktuelle Steuerbescheide mittlerweile insoweit nur noch vorläufig2).

Typus des häuslichen Arbeitszimmers

Der Bundesfinanzhof hat bereits mehrfach klargestellt, dass Räume, bei denen es sich um Betriebs-, Lager- oder Ausstellungsräume handelt, selbst dann nicht unter die Abzugsbeschränkung fallen, wenn sie an die Wohnung angrenzen (oder sich in ihr befinden). Ein häusliches Arbeitszimmer liege vielmehr nur dann vor, wenn der Raum vorwiegend der Erledigung gedankli­cher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder orga­nisatori­scher Arbeiten dient.

Beruflich genutzte Wohnung

Kürzlich hat der Bundesfinanzhof in einer weiteren Grundsatzentscheidung zur Abzugsbeschränkung Stellung bezogen und den Werbungskostenabzug für eine gesamte Wohnung dem Grunde nach bejaht3). Geklagt hatte ein angestellter Vertriebsingenieur, der für seinen Arbeitgeber von zu Hause aus und auf Dienstreisen tätig war. Dazu nutzte er die Erdgeschoss­wohnung (ca. 70 qm) seines Zweifamilienhauses, im Obergeschoss wohnte er mit seiner Familie. Die beruflich genutzte Etage bestand neben einem Eingangsbereich und Treppenhaus aus weiteren fünf Räumen, nämlich einem Büro, einem Kaminzimmer, einem Besprechungszimmer, einem Archiv und einem Bad.

Hinweis: Das Finanzgericht berücksichtigte im vorinstanzlichen Verfahren lediglich den Büro- und den Archivraum als häusliches Arbeitszimmer (Tätigkeitsmittelpunkt!) und gewährte hierfür den Kostenabzug. Hinsichtlich der übri­gen Zimmer sei eine (erfor­derliche) ausschließlich be­rufliche Nutzung nicht festzu­stellen, weil diese zahlreiche „bürofremde“ Ausstattungsmerkmale aufwiesen.

Funktion entscheidend

Der Bundesfinanzhof sieht die Sache anders und hat für vergleichbare Fälle Folgendes klargestellt:

  • Ein Raum, der als häusliches Arbeitszimmer gilt, ist für die steuerrechtliche Beurteilung von anderen be­ruf­lich genutzten Zimmern im häuslichen Bereich abzu­grenzen.
  • Beruflich genutzte Räumlich­keiten, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen, gelten auch dann nicht als häusliches Arbeitszimmer, wenn sie in die häusliche Sphäre ein­gebunden sind.
  • Für solche Räumlichkeiten ist daher grundsätzlich ein unbeschränkter Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug möglich, sofern sie fast ausschließlich betrieblich/beruflich genutzt werden. Es kommt dann auch nicht mehr darauf an, ob sich der Tätigkeitsmittelpunkt in diesen Räumen befindet.

Hinweis: Im Streitfall muss nun nochmals ermittelt werden, ob die betreffenden Zimmer – wie vom Kläger behaup­tet – so gut wie ausschließlich beruflich, nämlich insbesondere für Kundenpräsentationen und Kundengespräche, genutzt wurden. War dies der Fall, steht einem Werbungskostenabzug für diese Räumlichkeiten nichts mehr entgegen. Im Ergebnis wären dann die kompletten Wohnungskosten begünstigt, weil sich der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit in dieser Wohnung be­funden hat und deshalb auch für den Büro- und Archivraum (= Arbeitszimmer) keine Abzugsbeschränkung greift.

Bedeutung für die Praxis

Zwar können Apotheker für ihre eigene Tätigkeit spätestens seit 2007 im Allgemeinen kein häusliches Arbeitszimmer mehr geltend machen, jedoch kann die Entschei- dung für den Ehegatten von Bedeutung sein, wenn dieser eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ganz überwiegend im „häuslichen Bereich“ ausübt. Auch wenn die Tätigkeit nicht einem Vollzeitjob entspricht (z.B. Vertrieb von Kosmetika), können die Kosten für fast ausschließlich beruflich genutzte Räume geltend gemacht werden – für klassische Arbeitszimmer allerdings nur dann, wenn sie den Tätigkeitsmittelpunkt darstellen.

Außerhäusliches Arbeitszimmer

Im oben geschilderten Streitfall hat man sich offenbar nicht damit beschäftigt, ob die Arbeitswohnung im Erdgeschoss als außerhäusliches „Arbeitszimmer“ zu werten ist und die Kosten dafür bereits deshalb abzugsfähig sein müssten. Auch der Bundesfinanzhof ist in seinem Urteil auf diesen Aspekt nicht eingegangen, weshalb davon auszugehen ist, dass diese Fallkonstellation (beruflich genutzte Wohnung im ansonsten nur zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus) nicht zu einem außerhäuslichen Arbeitszimmer führt.

Hinweis: Wird hingegen eine Wohnung im eigenen Mehr­familienhaus als „Arbeitszimmer“ genutzt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ein Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug möglich, weil es sich dann um ein außerhäusliches Arbeitszimmer handelt1). Es wird wohl entscheidend darauf ankommen, ob im Haus noch eine oder mehrere andere (haushaltsfremde) Parteien wohnen. Unschädlich ist dabei, wenn die einzige „fremde“ Wohnung z.B. an einen nahen Angehörigen vermietet ist.

1) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 4 vom 15. Februar 2009, Steuer-Spartipp Nr. 1, Seite 17.
2) Vgl. Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 1. April 2009, Aktenzeichen IV A 3 – S 0338/ 07/10010.
3) Vgl. Urteil vom 26. März 2009, Aktenzeichen VI R 15/07.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2009; 34(12):18-18