Jasmin Theuringer
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können Elternzeit u.a. geltend machen für ein leibliches, ein adoptiertes oder ein Kind des Ehe- oder Lebenspartners, das mit ihnen im selben Haushalt lebt. Der Anspruch auf Elternzeit besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.
Die Elternzeit muss mit einer Frist von sieben Wochen vor ihrem Beginn schriftlich verlangt werden. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Will eine Mutter unmittelbar nach der in der Regel achtwöchigen Mutterschutzfrist nach der Geburt ihres Kindes Elternzeit nehmen, so muss sie dies dem Arbeitgeber also spätestens eine Woche nach der Geburt des Kindes mitteilen. Verpasst sie diese Frist, bedeutet das aber nicht, dass sie den Anspruch verliert. Es verschiebt sich nur der Beginn der Elternzeit.
Mit dem Verlangen nach Elternzeit muss sich die Arbeitnehmerin festlegen, für welchen Zeitraum sie innerhalb der ersten zwei Jahre der Arbeit fernbleiben möchte. Diese Erklärung ist bindend, schließlich muss der Arbeitgeber in die Lage versetzt werden, seine Personalplanung entsprechend auszurichten. Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten der maximal dreijährigen Elternzeit kann mit Zustimmung des Arbeitgebers auch bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden. So wird den Eltern ermöglicht, z.B. die Einschulung des Kindes zu begleiten.
Dauer der Elternzeit
Die Elternzeit beträgt – auch bei einer Mehrlingsgeburt – drei Jahre für jedes Kind und kann auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden. Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Arbeitgebers. Möchte die Arbeitnehmerin jedoch wegen der Geburt eines weiteren Kindes die Elternzeit für das erste Kind verkürzen, so kann der Arbeitgeber dies nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Hat beispielsweise eine Arbeitnehmerin wegen der Geburt ihres Kindes eine Elternzeit von drei Jahren genommen und bekommt sie nach zwei Jahren ein weiteres Kind, so kann sie die Elternzeit für das erste Kind vorzeitig beenden und das dritte, noch nicht genommene Jahr der Elternzeit auf einen späteren Zeitpunkt verschieben, etwa auf die Zeit nach dem Ende der Elternzeit für das zweite Kind.
Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis
Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis. Das bedeutet, die gegenseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis sind suspendiert – der Arbeitgeber zahlt keine Vergütung mehr und die Arbeitnehmerin erbringt keine Arbeitsleistung. Im Übrigen bleibt das Arbeitsverhältnis aber bestehen. Das hat etwa Auswirkungen auf die Treuepflicht der Arbeitnehmerin: Eine Nebenbeschäftigung bei der Konkurrenz ist somit nach wie vor verboten.
Auch für den Arbeitgeber bestehen weiterhin Pflichten: Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf Weihnachtsgeld, wenn nichts Abweichendes vereinbart wurde. Das Weihnachtsgeld ist eine Gratifikation und wird gezahlt, um die Betriebstreue eines Mitarbeiters zu belohnen. Der Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes setzt also nur den Bestand des Arbeitsverhältnisses voraus. Diese Bedingung ist während der Elternzeit erfüllt. Möglich ist eine abweichende Vereinbarung im Arbeitsvertrag. Eine entsprechende Regelung findet sich auch in § 18 Ziffer 3 des Bundesrahmentarifvertrags für Apothekenmitarbeiter (BRTV). Unterliegt ein Arbeitsverhältnis dem Geltungsbereich des Tarifvertrags, so ist eine vertragliche Regelung nicht erforderlich.
Kürzung der Urlaubsansprüche
Der Jahresurlaub der Arbeitnehmerin kann für jeden vollen Monat der Elternzeit gekürzt werden, eine Kürzung für die Dauer der Mutterschutzfristen ist hingegen nicht möglich. Bei einem Jahresurlaub von 32 Tagen und der Geburt des Kindes am 15. April bedeutet dies, dass die Mitarbeiterin vom 4. März bis zum 10. Juni wegen der Mutterschutzfristen und anschließend wegen der Elternzeit nicht arbeiten muss. Sie hat damit im laufenden Jahr insgesamt nur etwas mehr als zwei Monate gearbeitet. Der Urlaub kann für jeden vollen Monat der Elternzeit, also für die Monate Juli bis Dezember, um jeweils ein Zwölftel gekürzt werden. Ihr stehen für das laufende Jahr also 16 Tage Urlaub zu. Dieser Urlaub erlischt nicht und kann nach dem Ende der Elternzeit genommen werden.
Kündigungsschutz
Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit ist grundsätzlich nicht möglich. § 18 BEEG gewährt einen besonderen Kündigungsschutz, der auch in Kleinbetrieben, auf die das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist, gilt. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit, frühestens aber acht Wochen vor ihrem Beginn. Eine Kündigung ist nur mit behördlicher Zustimmung möglich, die jedoch in der Regel nur erteilt wird, wenn eine Betriebsschließung bevorsteht.
Teilzeitbeschäftigung
Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit bis zu 30 Stunden wöchentlich zulässig. Der Wunsch nach einer Teilzeitbeschäftigung muss gleichzeitig mit dem Verlangen der Elternzeit erklärt werden. Ein durchsetzbarer Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung besteht nur, wenn im Betrieb des Arbeitgebers mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt werden, andernfalls ist eine Einigung zwischen den Parteien notwendig. Ist eine Teilzeitbeschäftigung nicht möglich, so kann die Arbeitnehmerin die Genehmigung einer Beschäftigung in einer anderen Apotheke verlangen. Diese Zustimmung muss erteilt werden, solange es sich nicht gerade um die Konkurrenzapotheke handelt.
Ende der Elternzeit
Mit dem Ende der Elternzeit leben die gegenseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis wieder auf, ohne dass eine entsprechende Vereinbarung erforderlich ist. War eine Mitarbeiterin vor der Elternzeit 40 Stunden in der Woche beschäftigt, so muss sie diese Vollzeitbeschäftigung wieder aufnehmen.
Das bringt in der Praxis oft erhebliche Probleme mit sich. Zwar gibt das Gesetz dem Arbeitgeber in § 21 BEEG die Möglichkeit, eine Ersatzkraft befristet einzustellen. Dennoch wird hiervon selten Gebrauch gemacht, da eine gute Kraft sich ungern auf ein befristetes Arbeitsverhältnis einlässt. Der Arbeitgeber wird folglich bei Rückkehr seiner Mitarbeiterin aus der Elternzeit das Arbeitsverhältnis der Vertretung ggf. kündigen müssen mit dem Risiko einer Kündigungsschutzklage.
Die aus der Elternzeit zurückgekehrte Mitarbeiterin wird häufig mangels Kinderbetreuungsmöglichkeiten nicht in der Lage sein, ihre ursprüngliche Vollzeitbeschäftigung wieder aufzunehmen. Einen Anspruch auf eine Weiterbeschäftigung in Teilzeit besteht aber nur unter den oben genannten Voraussetzungen. Besteht kein Anspruch auf Teilzeit und können sich die Parteien nicht einigen, bleibt der Mitarbeiterin nach der Elternzeit nur die Wahl, das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fortzusetzen oder selbst zu kündigen. Das Ziel des BEEG, Familie und Beruf zu vereinen, wird daher in der Praxis oft verfehlt.
Jasmin Theuringer, Rechtsanwältin,
Bellinger Rechtsanwälte
und Steuerberater,
40212 Düsseldorf,
E-Mail: theuringer@bellinger.de
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2009; 34(12):11-11