Helmut Lehr
Wer seinen Urlaub in der Ferne verbracht hat, erlebt beim Rücktausch der übrig gebliebenen Devisen oft eine „böse Überraschung“: Der Euro hat zwischenzeitlich im Vergleich zur im Urlaubsland gültigen Währung an Wert zugelegt, sodass der Umtausch mit einem nominalen Verlust verbunden ist. In dieser Situation spendet das Finanzamt unter Umständen „etwas Trost“, der Verlust ist nämlich als „Spekulationsverlust“ steuerlich absetzbar. Durch den Umtausch von Euro in eine fremde Währung wird rein steuerrechtlich gesehen das Wirtschaftsgut „Fremdwährungsguthaben“ angeschafft. Ein Rücktausch in Euro (oder ein Umtausch in eine andere Währung) innerhalb eines Jahres gilt dann als privates Veräußerungsgeschäft (vgl. §23 Absatz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz).
Hinweis: Tendenziell gewinnt der Euro im Vergleich zu anderen, insbesondere exotischen Währungen eher an Wert. Sollte sich jedoch beim Rücktausch ein Gewinn ergeben, ist dieser steuerpflichtig; allerdings nur dann, wenn der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr 600 € erreicht.
Verlustverrechnungsmöglichkeiten
Ob sich ein steuerlicher Spekulationsverlust wegen des Rücktauschs der Urlaubskasse nennenswert auswirkt, ist vom Einzelfall abhängig. Seit Inkrafttreten der „Abgeltungssteuer“ zählen nämlich die meisten „Kapitalerträge“ im weitesten Sinn zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, eine Verrechnung von Spekulationsverlusten nach §23 Einkommensteuergesetz ist aber nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften möglich und nicht etwa mit Einkünften aus der Apotheke, aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung.
Hinweis: Stehen keine „Spekulationsgewinne“ zur Verrechnung zur Verfügung und ist auch kein Verlustrücktrag ins Vorjahr möglich, stellt das Finanzamt insoweit einen Verlustvortrag fest. Dieser kann in späteren Jahren mit eventuellen Spekulationsgewinnen ausgeglichen werden. Übrigens: Nebenkosten wie Bankspesen erhöhen den steuerlichen Verlust zusätzlich.
Abgrenzung Kapitalanlagen und sonstige Wirtschaftsgüter
Generell muss seit Einführung der Abgeltungssteuer immer unterschieden werden, ob eine Kapitalanlage angeschafft wurde, deren Veräußerung der Abgeltungssteuer unterliegt oder aber ein sonstiges Wirtschaftsgut, dessen Veräußerung nur innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist steuerpflichtig ist.
Beispiel: Ein Anleger kauft im Jahr 2009 US-Dollar im Wert von 10.000 €, legt sie in ein Bankschließfach und hofft auf eine Wertsteigerung. Verkauft er die „Devisen“ im Jahr 2012 mit einem Gewinn von z.B. 1.500€, ist dieser steuerfrei, weil er außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist realisiert wurde und es sich hierbei nicht um Einkünfte aus Kapitalvermögen handelt (die der Abgeltungssteuer unterlägen).
Abwandlung des Beispiels: Wird statt der Devisen eine verzinsliche Schuldverschreibung angeschafft, die in US-Dollar emittiert wurde, unterliegt ein (z.B. im Jahr 2012) erzielter Einlösungsgewinn der Abgeltungssteuer.
Hinweis: Würden im Jahr 2009 US-Dollar erworben und anschließend auf einem verzinslichen Festgeldkonto angelegt, ergibt sich bei Auflösung des Kontos im Jahr 2012 wiederum eine andere Behandlung: Werden nämlich mit sonstigen Wirtschaftsgütern (hier: Fremdwährungsguthaben) zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte (hier: Zinsen) erzielt, verlängert sich allein deshalb die Spekulationsfrist auf zehn Jahre (vgl. §23 Absatz 1 Nr. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz). Ein im Jahr 2012 erzielter „Auflösungsgewinn“ wäre dann als Spekulationsgewinn grundsätzlich steuerpflichtig.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2009; 34(17):17-17