Steuer-Spartipp

Erbschaft- und Schenkungsteuer: Steuersparmodell Adoption?


Helmut Lehr

Seit Inkrafttreten des neuen Erbschaft- und Schenkung­steuerrechts zum 1. Januar 20091) werden entferntere Verwandte, insbesondere Neffen und Nichten, nicht selten als „Verlierer“ der Reform bezeichnet.

Während der persönliche Freibetrag für Kinder von 205.000 € auf 400.000 € angehoben wurde, profitieren Nichten und Neffen lediglich von einem Freibetrag von 20.000 € (vorher 10.300 €). Außerdem beträgt ihr Steuersatz zwischen 30 % und 50 % (Steuerklasse II), während Kinder des Erb­lassers/Schenkers nur mit einem Tarif von 7 % bis 30 % zur Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer herangezogen werden2).

Adoptionsanträge nehmen zu

Dem Vernehmen nach häufen sich derzeit Adoptionsanträge bei den Vormundschaftsgerichten, die in erster Linie steuerlich motiviert sein sollen. Insbesondere die Möglichkeit der „Erwachsenen­adoption“ (Annahme Volljähriger, vgl. § 1767 Bürgerliches Gesetzbuch) ist stärker in den Blickpunkt gerückt. Nach dem Gang zum Steuerberater vergeht nämlich mancher „Erbtante“ schlichtweg die Lust am „Schenken“, wenn ihr die Belastung der Nichte/des Neffen mit Schenkungsteuer vor Augen geführt wurde. Bei der Suche nach steuerlicher Op­timierung stößt man dann schnell auf die Möglichkeit der Adoption.

Hinweis: Nach erfolgreicher zivilrechtlicher Adoption gilt der „Angenommene“ auch erbschaft- bzw. schenkung­steuerrechtlich als Kind des Schenkers/Erblassers und profitiert somit automatisch von den ermäßigten Steuersätzen (Steuerklasse I) und dem persönlichen Freibetrag von 400.000 €.

Wie hoch die Ersparnis im Einzelfall sein kann, zeigen die Berechnungsbeispiele in der unten stehenden Tabelle. Dabei wurde unterstellt, dass die persönlichen Freibeträge mangels Vorschenkungen in den letzten Jahren noch voll zur Verfügung stehen.

Sparpotenzial beträchtlich

Die Tabelle zeigt, dass be- reits bei einer Schenkung von 100.000 € eine stattliche Steuerersparnis (24.000 €) bei vorheriger Adoption einer Nichte/eines Neffen eintritt. Sollen 500.000 € vermacht werden, ergibt sich sogar eine Ersparnis von 133.000 €.

Hinweis: Die rechtzeitige Adoption führt nicht nur bei geplanten Schenkungen zu Steuerersparnissen, sondern auch bei „anstehenden“ Erbfällen.

Auswirkungen für die leiblichen Eltern

Nach der Adoption stellen sich die leiblichen Eltern erbschaft- und schenkungsteuerrechtlich nicht etwa schlechter als zuvor, denn der (steuerliche) Status als Kind bleibt selbst dann erhalten, wenn die bürgerlich-rechtliche Verwandtschaft durch Annahme „als Kind“ erloschen sein sollte (vgl. § 15 Absatz 1a Erbschaftsteuergesetz). Das bedeutet, dass auch die leiblichen Eltern ihrem Kind Vermögen unter Ausnutzung des hohen persönlichen Freibetrags und des günstigen Steuertarifs zuwenden könnten.

Mögliche Stolperfalle

Nicht nur einigen Lesern wird der Gedanke einer rein steuerlich motivierten Adoption befremdlich erscheinen, auch die Richter des Oberlandesgerichts München konnten sich mit einer solchen Vorgehensweise nicht anfreunden. Mit Beschluss vom 19. Dezember 20083) haben sie die Entscheidung eines Vormundschaftsgerichts über die Zurückweisung eines Adop- tionsantrags bestätigt. Das Vormundschaftsgericht hatte einer Erwachsenenadoption die Zustimmung versagt, weil damit vordergründig rein steuerliche Zwecke verfolgt würden.

Zivilrechtliche Voraussetzungen

Die Annahme eines Volljährigen als Kind ist grundsätzlich möglich, wenn sie sittlich gerechtfertigt ist (vgl. § 1767 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Die Steuerersparnis darf nach Ansicht der Richter nur ein erlaubter Neben­erfolg, nicht aber das wesentliche Motiv der Adoption sein. Eine sittliche Rechtfer­tigung ist insbesondere an­zunehmen, wenn ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits vor der Adoption bestanden hat. Dies allein soll jedoch offenbar nicht ausreichen, da im entschiedenen Streitfall nach Ansicht des Vormundschaftsgerichts sogar ein „vorbildliches Tante-Neffe-Verhältnis“ vorgelegen hatte.

Bei einer ersten Anhörung hatte die Tante auf den Vor­behalt der Richterin, sie betreibe die Adoption nur aus steuerlichen Gründen, erwidert, dass bei ihrem Tod „nicht allzu viel übrig bleibe“. Später musste sie jedoch einräumen, dass sie über Geldvermögen von rund 600.000 € sowie mehrere Grundstücke verfügte.

Hinweis: Das Vormundschaftsgericht muss die Voraussetzungen für die Adoption positiv feststellen. Dabei wird es gemäß dem Amtsermittlungsgrundsatz gegebenenfalls Grundbuchauszüge und steuerliche Unterlagen einsehen. Bei widersprüchlichen An­gaben zu den Vermögens­verhältnissen des Antrag­stellers wird dem Antrag womöglich allein deshalb nicht entsprochen.

1) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 24 vom 15. Dezember 2008, Seite 10 und 11.
2) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 5 vom 1. März 2008, Seite 8 bis 11.
3) Aktenzeichen 31 Wx 49/08.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2009; 34(17):18-18