Helmut Lehr
Die Einkommensteuer wird von selbstständig bzw. gewerblich tätigen Personen bereits im Vorfeld der Veranlagung durch laufende Vorauszahlungen erhoben. Fällig sind diese jeweils zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember eines Jahres. Eine Zahlungsverpflichtung besteht allerdings nur dann, wenn die Vorauszahlungen auch tatsächlich durch Bescheid festgesetzt wurden.
Überhöhte Vorauszahlungen
Schwächelt die Konjunktur, entrichten viele Gewerbetreibende überhöhte Vorauszahlungen, weil bei der Festsetzung der Vorauszahlungen seinerzeit auf (bessere) Vorjahreswerte zurückgegriffen wurde. Unabhängig davon ist es denkbar, dass in einzelnen Jahren einmalige Sondereffekte zu einem überhöhten Gewinn geführt haben und dieser dann „automatisch“ auch der Festsetzung künftiger Vorauszahlungen zugrunde gelegt wurde.
Anpassung prüfen
Um die Liquidität nicht unnötig zu belasten, sollten auch selbstständige Apotheker regelmäßig prüfen, ob ihre laufenden Steuervorauszahlungen möglicherweise zu hoch sind und deshalb herabgesetzt werden können. Sofern der steuerliche Berater nicht von sich aus tätig wird – in der Regel nämlich nach Prüfung der unterjährigen betriebswirtschaftlichen Auswertungen o.ä. – sollten Apothekeninhaber hier zumin-dest den entscheidenden Anstoß liefern.
Hinweis: Neu angeschaffte Mietobjekte führen in der Anfangsphase meist zu einem steuerlichen Verlust aus Vermietung und Verpachtung. Für Zwecke der Vorauszahlungen kann dieser Verlust aber erst für solche Jahre berücksichtigt werden, die nach der Anschaffung/Fertigstellung des Gebäudes beginnen1). Diese Regelung soll die Vorfinanzierung von Eigenkapitalleistungen über die ersparten Einkommensteuervorauszahlungen (insbesondere bei Bauherren- und sogenannten Erwerbermodellen) einschränken.
Voraussetzungen für die Herabsetzung
Generell kommen für die Anpassung von bereits festgesetzten Vorauszahlungen alle Gründe in Betracht, die zu einer Veränderung der bis-her zugrunde gelegten voraussichtlichen Jahressteuer führen. Der Steuerpflichtige hat die Gründe für eine Minderung der Vorauszahlungen in „geeigneter Weise“ glaubhaft zu machen.
In der Praxis hat sich die Vorlage von unterjährigen betriebswirtschaftlichen Auswertungen (BWA) bewährt, die Abweichungen im Vergleich zum Vorjahresergebnis darstellen. Natürlich werden die Finanzämter auch Zwischenbilanzen oder andere aussagekräftige Unterlagen anerkennen.
Hinweis: Wer einen allgemeinen Umsatz- bzw. Gewinnrückgang lediglich „behauptet“ und nur pauschal auf anderweitige Verluste (beispielsweise aus Beteiligungen oder Vermietung) verweist, muss mit einer Ablehnung seines Antrags auf Anpassung der Vorauszahlungen rechnen.
Rechtzeitig handeln
Bei sich abzeichnenden Gewinnrückgängen sollten die Einkommensteuervorauszahlungen möglichst frühzeitig angepasst werden. Bezogen auf die aktuelle Situation bedeutet dies, dass der Herabsetzungsantrag für die Ein- kommensteuervorauszahlungen 2009 spätestens mit Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2008 gestellt werden sollte.
Hinweis: Wer erst die Bearbeitung der Jahreserklärung durch das Finanzamt abwar-tet, weil danach ohnehin eine Anpassung von Amts wegen vorgenommen wird, verliert wertvolle Zeit; außerdem geben die „2008er-Zahlen“ vermutlich nicht ausreichend Hinweise auf die aktuelle Entwicklung für 2009 (und ggf. 2010).
Beispiel
Apothekerin Bachmann muss für das Jahr 2009 Einkommensteuervorauszahlungen in Höhe von 8.000 € pro Quartal entrichten. Am 2. November 2009 stellt sie einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen für 2009. Nach den Berechnungen ihres Steuerberaters, dem sie die aktuelle BWA übergeben hat, beträgt die Einkommensteuerschuld für 2009 voraussichtlich 26.000 €.
Das Finanzamt folgt den Berechnungen des Steuerberaters und setzt die Einkommensteuervorauszahlung zum 10. Dezember 2009 (4. Quartal) wie in der unten stehenden Berechnung fest.
Der Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen „erspart“ Apothekerin Bachmann zunächst 6.000 €, die sie am 10. Dezember „zu viel“ entrichtet hätte. Ohne Anpassung der Vorauszahlungen wäre ihr dieser Betrag nach Festsetzung der Einkommensteuer für 2009, also erst im Jahr 2010 oder 2011 – je nach Abgabe- und Bearbeitungstermin –, ausgezahlt worden.
Hinweis: Hätten die bisherigen Vorauszahlungen bereits das neue Vorauszahlungssoll überstiegen, wäre der Differenzbetrag (sogar) vorab zu erstatten gewesen.
Antrag nach Ablauf des Jahres
Die Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen ist sogar noch nach Ab-lauf des jeweiligen Jahres möglich. Durch eine nachträgliche Herabsetzung entsteht für den Steuerpflichtigen ein sofort fälliger Erstattungsanspruch, er verfügt dann direkt über zusätzliche Liquidität.
1) § 37 Absatz 3 S. 8 Einkommensteuergesetz.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2009; 34(20):18-18