Steuer-Spartipp

Angehörigenverträge: „Hilfsarbeiten“ eines Kindes


Helmut Lehr

Gezahlte Arbeitslöhne sind als Betriebsausgaben absetzbar und mindern somit den steuerlichen Gewinn der Apotheke. Fließen die Zahlungen an nahe Angehörige, prüft das Finanzamt jedoch ganz genau. Dies gilt umso mehr, wenn Kinder für Botengänge, Telefondienst oder Ähnliches „beschäftigt“ werden, weil derartige Tätigkeiten auch zu den gesetzlichen Mitwirkungspflichten noch im Haushalt der Eltern lebender Sprösslinge gehören können (vgl. § 1619 Bürgerliches Gesetzbuch).

Allgemeine Voraussetzungen

Wegen des insoweit fehlenden Interessenkonflikts besteht nach Ansicht der Finanzverwaltung (und der Gerichte) bei Arbeitsverhältnissen mit Kindern immer die Gefahr eines „Steuermissbrauchs“. Deshalb werden solche Vereinbarungen nur anerkannt, wenn sie

  • zivilrechtlich wirksam sind,
  • inhaltlich dem sogenannten Fremdvergleich standhalten und
  • in der Praxis auch tatsächlich wie vereinbart „gelebt“ werden.

Untypi­sche Aushilfstätigkeiten

Das Sächsische Finanzgericht hat hierzu eine besonders praxisrelevante und steuerzahlerfreundliche Entscheidung gefällt1). Im Streitfall hatte eine selbstständige Zahnärztin ihren 1976 geborenen Sohn in den Jahren 1999 bis 2001 mit folgenden Aufgaben betraut: Computerbetreuung, Botengänge, Kurierdienste, Patiententransporte, Fahrten zur Einreichung und Abholung von Abrechnungsunterlagen bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, Unterstützung bei Arbeiten mit Computern, Unterstützung bei der Überwachung und Vorbereitung von Kontrollen durch Sicherheitsbeauftragte der Berufsgenossenschaft, Unterstützung bei der Vorbereitung der Buchhaltungsunterlagen zur Aufarbeitung durch das Steuerbüro.

Hinweis: Das Aufgabenfeld ergab sich aus dem Arbeitsvertrag und einer dazugehörigen Tätigkeitsbeschreibung. Die wöchentliche Arbeitszeit war mit ca. sieben Stunden veranschlagt.

Keine unbeachtliche Familienhilfe

Das Arbeitsverhältnis wurde vom Finanzgericht steuer- lich anerkannt, was zu einem Betriebsausgabenabzug von zum Teil rund 10.000 DM pro Jahr führte. Vor Gericht hatten die Zahnarzthelferinnen offenbar als Zeugen bestätigt, dass der Sohn tatsächlich in dem genannten Umfang für die Praxis tätig war.

Für die Finanzrichter lag hier keine steuerlich unbeachtliche Familienhilfe im Sinne des bürgerlichen Rechts vor – unter anderem deshalb, weil der Sohn nicht mehr bei den Eltern wohnte und weil die Tätigkeiten (Betreuung der EDV, Überwachung der Betriebs- und Unfallsicherheit, Softwareumstellung) zumindest teilweise speziell auf die Kenntnisse des Sohnes als ausgebildeten Elektriker zugeschnitten waren sowie üblicherweise nicht von Fa­milienangehörigen erbracht würden.

Hinweis: Die Entscheidung zeigt wieder einmal, dass es in diesem Bereich ganz er­heblich auf die Gesamtumstände des Einzelfalls ankommt2). In der Praxis sollte insbesondere Wert auf eine detaillierte Tätigkeitsbeschreibung gelegt werden, auf eine Arbeitszeit, die dem Kind unter Beachtung seiner sonstigen Verpflichtungen (Schule, Ausbildung, Beruf) einen entsprechenden Einsatz auch tatsächlich ermöglicht und auf eine sorgfältige Dokumentation der geleisteten Stunden. Zudem sollte das Gehalt per Banküberweisung auf ein Konto des Kindes gezahlt werden.

1) Urteil vom 17. April 2009, Aktenzeichen 6 K 1713/05.
2) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 21 vom 1. November 2008, Steuer-Spartipp Nr. 1, Seite 17.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2010; 35(01):17-17