Helmut Lehr
Derzeit sind so viele Einsprüche wie nie zuvor bei den Finanzämtern anhängig – und das, obwohl die Finanzverwaltung vor allem die Einkommensteuerbescheide in zahlreichen Fällen bereits automatisiert für vorläufig erklärt1).
Mit Schreiben vom 23. November 20092) hat das Bundesfinanzministerium den Katalog der vorläufigen Steuerfestsetzungen nun abermals aktualisiert. Danach ergehen die Einkommensteuerbescheide insbesondere in folgenden Fällen nur vorläufig:
- Anwendung der Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer3);
- Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben4);
- beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2009;
- Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften für Veranlagungszeiträume ab 2005;
- Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten (im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Einkommensteuergesetz) für Veranlagungszeiträume ab 2005;
- Höhe der „Kinderfreibeträge“;
- Höhe des Grundfreibetrags;
- Höhe des „Ausbildungsfreibetrags“;
- Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung für Bundestagsabgeordnete;
- verfassungsgemäßes Zustandekommen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004.
Einige Vermerke entfallen
Das Bundesfinanzministeri- um hat außerdem verfügt, dass die früheren Vorläufigkeitsvermerke betreffend den „Entlastungsbetrag für Alleinerziehende“ (§ 24b Einkommensteuergesetz) für Veranlagungszeiträume ab 2004 sowie den „Haushaltsfreibetrag“ (§ 32 Absatz 7 Einkommensteuergesetz) für die Veranlagungszeiträume 2002 und 2003 gestrichen werden.
Zur Begründung wird in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass das Bundesverfassungsgericht entsprechende Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen hat.
Hinweis: Insoweit vorläufige Steuerfestsetzungen werden von den Finanzämtern nur dann für endgültig erklärt, wenn der Steuerpflichtige dies beantragt bzw. wenn ohnehin eine Änderung des betreffenden Steuerbescheids „ansteht“.
Solidaritätszuschlag verfassungswidrig?
Mit Beschluss vom 25. November 2009 5) hat das Niedersächsische Finanzgericht das Solidaritätszuschlagsgesetz für das Streitjahr 2007 infrage gestellt. Das Verfahren6) wurde ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Weil der Solidaritätszuschlag als „Ergänzungsabgabe“ konzipiert sei, dürfe er nur zur Deckung eines vorübergehenden Finanzbedarfs (hier: Kosten für die „Deutsche Einheit“) erhoben und nicht etwa langfristig als Zusatzsteuer ausgestaltet bzw. beibehal- ten werden. Außerdem sei zu beachten, dass der „Soli“ gar nicht zweckgebunden sei, sondern allgemein dem Bundeshaushalt zur Verfügung stehe – im Gegensatz zum (z.B.) „Notopfer Berlin“ in den Jahren 1948 bis 1956.
Hinweis: Das Aufkommen des Solidaritätszuschlags betrug 2007 rund zwölf Milliarden Euro. Sollte das Bundesverfassungsgericht die Erhebung des Zuschlags tatsächlich für verfassungswidrig erklären, dürfte dies zwangsläufig mit Steuererhöhungen an anderer Stelle verbunden sein. Der einzelne Bürger kann jedoch von einer entsprechenden Entscheidung nur dann profitieren, wenn seine Steuerbescheide noch „offen“ sind.
Neuer Vorläufigkeitsvermerk
Aufgrund der enormen Breitenwirkung des Verfahrens hat das Bundesfinanzministerium ausgesprochen schnell reagiert und das aktuelle Schreiben zu den Vorläufigkeitsvermerken (siehe oben) nochmals ergänzt7). Danach sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Bescheide über die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des „Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995“ für vorläufig zu erklären.
Hinweis: Die Finanzbehörden wurden angewiesen, den Vorläufigkeitsvermerk spätestens mit Wirkung ab dem 23. Dezember 2009 durch eine entsprechende technische Umsetzung anzubringen.
Handlungsbedarf?
Daraus folgt, dass aktuelle Steuerbescheide, die im Dezember 2009 erlassen wurden, den Vorläufigkeitsvermerk womöglich noch nicht enthalten. In diesen Fällen sollte noch innerhalb der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist Einspruch eingelegt und die Vorläufigkeit explizit beantragt werden. Andernfalls wird der Bescheid mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist „endgültig“ und der betroffene Steuerzahler kann grundsätzlich nicht mehr von einem für ihn möglicherweise positiven Urteil des Bundesverfassungsgerichts profitieren.
Hinweis: Das Bayerische Landesamt für Steuern hat ergänzend mitgeteilt, dass die Steuerbürger die Vorläufigkeit innerhalb eines Monats nach Bescheiderteilung „beantragen“ können8). Ganz offenbar soll dies auch ohne förmlichen Einspruch möglich sein, was aber keinesfalls eindeutig aus der Mitteilung hervorgeht.
Übrigens: Das Finanzgericht Münster hält den Solidaritätszuschlag gemäß einer ganz aktuellen Entscheidung9) für verfassungsgemäß.
1) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 8 vom 15. April 2008, Steuer-Spartipp Nr. 3, Seite 18.
2) Aktenzeichen IV A 3 – S 0338/07/10010.
3) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 21 vom 1. November 2009, Steuer-Spartipp Nr. 2, Seite 18.
4) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 9 vom 1. Mai 2008, Seite 4.
5) Aktenzeichen 7 K 143/08.
6) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 7 vom 1. April 2009, Steuer-Spartipp Nr. 1, Seite 17.
7) Vgl. Schreiben vom 7. Dezember 2009, Aktenzeichen IV A 3 – S 0338/07/10010.
8) Vgl. Pressemitteilung vom 8. Dezember 2009.
9) Vgl. Urteil vom 8. Dezember 2009, Aktenzeichen 1 K 4077/08 E.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2010; 35(01):18-18