Vorsorge für den Notfall

Praktische Hinweise zur gesetzlichen Neuregelung der Patientenverfügung


Dr. Bettina Mecking

Seit 1. September 2009 sind neue Regelungen bezüglich der Wirksamkeit und Reichweite von Patientenverfügungen in Kraft. Eine rechtsverbindliche Patientenverfügung muss danach u.a. individuell und aussagekräftig abgefasst sein und darf nicht nur Floskeln enthalten.

Die neuen gesetzlichen Vorgaben sollen die behandelnden Ärzte stärker an die Wünsche und Vorgaben des Patienten binden. Die Verbindlichkeit des in einer Patientenver­fügung niedergelegten Willens wurde daher nun rechtlich verankert. Gleichwohl ist auf wesentliche Aspekte hinzuweisen, damit die eigene Patientenverfügung tatsächlich den gesetzlich veranker­ten Vorrang vor Gewissens­entscheidungen von Ärzten und Angehörigen hat. Bereits bestehende Patientenverfügungen bleiben gültig. Allerdings ist die Erstellung von Vorsorgeregelungen ein fortwährender Prozess. Patientenverfügungen müssen daher in gewissen Zeitabständen auf ihre Fortgeltung hin überprüft und gegebenenfalls erneuert oder bestätigt werden.

Die wesentlichen neuen gesetzlichen Vorgaben sind in den §§ 1901a und 1901b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu finden. § 1901a Absatz 1 BGB definiert die Patientenverfügung als schriftliche Festlegung einer volljährigen Person, ob sie „in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar be­vorstehende Untersuchungen ihres Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt“.

Nach §1901a Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit §126 Absatz 1 BGB ist die Patientenverfügung schriftlich niederzulegen und durch Namens­unterschrift eigenhändig oder durch ein von einem Notar beglaubigtes Handzeichen zu unterzeichnen. Sie kann jederzeit formlos widerrufen werden. Eine notarielle Beglaubigung ist zu Beweiszwecken hilfreich.

Aktuelle Lebens- und Behandlungssituation

Trifft die Patientenverfügung für die vorliegende Situation konkrete Festlegungen und gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene seine Entscheidung zwischenzeitlich geändert hat, ist seinem Willen Geltung zu verschaffen. Die Ärzte müssen eine verbindliche Patientenverfügung beachten. Die Missachtung des Patientenwillens kann als Körperverletzung strafbar sein. Eine Patientenverfügung ist nur insoweit verbindlich, als nichts rechtlich Verbotenes festgelegt wird wie z.B. die Tötung auf Verlangen oder aktive Sterbehilfe.

Keine undeutlichen Pauschalformulierungen

Bezieht sich die Patientenverfügung nicht auf bestimmte Heilbehandlungen, sondern ganz allgemein z.B. auf die Ablehnung lebensverlängernder apparativer Maßnahmen, kann sie den Arzt nicht binden. Es muss genau beschrieben werden, in welchen konkreten Situationen welche Behandlungswünsche umgesetzt werden sollen. Der Beratung durch Ärzte des Vertrauens vor der Erstellung einer Patientenverfügung kommt daher eine besondere Bedeutung zu. Erst damit kann man die Konsequenzen der eigenen Entscheidung überblicken. Es ist sinnvoll, als Auslegungshilfe der Patientenverfügung auch persönliche Wertvorstellungen, Einstellungen zum eigenen Leben und Sterben und religiöse Anschauungen zu schildern. Auf diese Weise kann das Selbstbestimmungsrecht gewahrt werden, auch wenn man selbst zum Zeitpunkt der Behandlung nicht mehr ansprechbar ist.

Eine Patientenverfügung ist ein höchstpersönliches An­liegen. An eine verbindliche Patientenverfügung werden hohe Qualitätsmaßstäbe angelegt. Bloße Pauschalvordrucke von Patientenverfügun­gen werden es also noch schwerer haben als bisher, als erklärter Patientenwille zu gelten.

Die Patientenverfügung richtet sich in erster Linie an das ärztliche Behandlungsteam. Sie kann sich jedoch zusätzlich auch an einen Bevollmächtigten oder Betreuer richten und Anweisungen oder Bitten zu ihrer Auslegung und Durchsetzung enthalten.

Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegun­gen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, ist nach § 1901a Absatz 2 BGB der mutmaßliche Wille des Betroffenen zu ermitteln. Lässt sich dieser im Einzelfall nicht feststellen, soll der Betreuer nach allgemeinen Grundsätzen, insbesondere unter Berücksichtigung früherer Wünsche und des Wohls des Betreuten, entscheiden, wobei laut Gesetzesbegründung im Zweifel der Lebensschutz Vorrang hat. Bestehen Zweifel am tatsächlich vorhandenen Patientenwillen, etwa wenn un­terschiedliche Auffassungen zwischen Arzt und Betreuer/Bevollmächtigtem bestehen, muss das Vormundschaftsgericht die beabsichtigten Maßnahmen genehmigen.

Benennung eines Betreuers

Neu ist die Regelung zur Hinzuziehung naher Angehöri-ger oder einer sonstigen Vertrauensperson des Betreuten bei der Feststellung des Patientenwillens nach § 1901b Absatz 2 BGB. In der Praxis spielt dies vor allem dann eine Rolle, wenn ein außenstehender amtlicher Betreuer zum Einsatz kommt. Mit dem Betreuer soll der behandelnde Arzt die indizierten Maßnahmen unter Berücksichtigung des Patientenwillens erörtern. Wegen dieser starken Stellung des Betreuers sollte gut überlegt werden, wer dem in einer Patientenverfügung niedergelegten Willen Geltung verschaffen soll. Es bietet sich eine ergänzende Regelung über eine Vorsorgevollmacht oder die Benennung eines Betreuers in einer Betreuungsverfügung an. Dadurch kann vermieden werden, dass die Entscheidungen durch „Dritte“ – z.B. einen gerichtlich bestellten Betreuer – getroffen werden. In der Kombination aus Patientenverfügung und Betreuungsverfügung kann etwa festgelegt werden, dass ein Familienmitglied oder eine Vertrauensperson als Betreuer gewünscht wird. Mit einer zusätzlichen Generalvollmacht kann eine Regelung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sichergestellt werden

Patientenverfügung muss auffindbar sein

Damit Ärzte, Bevollmächtigte oder Betreuer schnell und unkompliziert von der Verfügung Kenntnis erlangen, sollten Angehörige wissen, wo diese aufbewahrt wird. Es ist möglich, die Verfügung beim Notar zu hinterlegen. Zusätzlich kann sie – online – beim Zentralarchiv des Roten Kreuzes, bei der Deutschen Verfügungszentrale oder im Zentralen Vorsorgeregister eingetragen werden. Es ist sinnvoll, einen Zettel mit Hinweis auf den Aufbewahrungsort beim Personalausweis mit sich zu führen.

Dr. Bettina Mecking, Justiziarin
der Apothekerkammer Nord­rhein,
Fachanwältin für Medizinrecht,
40213 Düsseldorf,
E-Mail: b.mecking@aknr.de

Formulierungshilfen:

Eine umfängliche Mustersammlung von Patientenverfügungen ist unter

http://www.medizinethik.de/verfuegungen.htm

zusammengestellt. Den Mustern liegen jeweils unterschiedliche konzeptionelle Überlegungen und weltanschauliche Überzeugungen zugrunde.

Besonders gut kann man sich mit den Informationsmaterialien des Bun­desjustizministeriums auf das Abfassen der Verfügung vorbereiten. Unter

http://www.bmj.bund.de (unter Publikationen –> Patientenverfügung)

erhält man zahlreiche Empfehlungen mit sorgfältig erarbeiteten Textbausteinen, in deren Formulierung der Sachverstand von Ärzten, Juristen, Vertretern der Hospizbewegung, der Wohlfahrtsverbände sowie der beiden großen Kirchen eingeflossen ist. Die Textbausteine dienen als Anregungen, sich mit den relevanten Themen auseinanderzusetzen, und bieten Formulierungshilfen.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2010; 35(01):10-10