Steuer-Spartipp

Apothekenkauf: Schuldzinsenabzug


Helmut Lehr

Betrieblich veranlasste Schuldzinsen sind im Allgemeinen als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig. Der betriebliche Schuldzinsenabzug wird jedoch durch § 4 Absatz 4a Ein­kommensteuergesetz eingeschränkt. Danach sind Schuldzinsen – vereinfacht dargestellt – immer dann nicht bzw. nur eingeschränkt abzugs­fähig, wenn der Betriebsin­haber „Überentnahmen“ ge­tätigt hat. „Überentnahmen“ liegen vor, wenn die Summe aller Entnahmen die Summe aus angesammelten Gewinnen und Einlagen (also das gesam­te in der Bilanz ausgewiesene Eigenkapital) übersteigt.

Hinweis: Der Gesetzgeber will dadurch verhindern, dass faktisch privat veranlasste – nämlich durch die Entnahmen ausgelöste – Schuldzin­sen als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Anlagevermögen begünstigt

Nicht betroffen von der Abzugsbeschränkung sind Schuldzinsen zur Finanzierung von Anlagevermögen. Der Gesetzgeber wollte nämlich anstehende Investitionen eines Unternehmers in sein Anlagevermögen auch dann nicht „behindern“, wenn sie kreditfinanziert sind. Im Ergebnis werden damit solche Wirtschaftsgüter privilegiert, die dauerhaft dem Betrieb dienen. Dass aber auch beim kredit­finanzierten Kauf einer Apotheke nicht abziehbare Schuldzinsen „entstehen“ können, zeigt folgender Fall: Apotheker X hatte im November 1998 eine Apotheke für 930.000 DM erworben und den Kaufpreis in voller Höhe fremd­finanziert. Davon entfielen 150.000 DM auf das Warenlager (Umlaufvermögen). Im Jahr 2006 fand eine Betriebsprüfung statt, die erstmals die bei Erwerb der Apotheke abgeschlossenen Darlehensverträge einsah. Weil seit Betriebseröffnung und in allen folgenden Kalenderjahren „Überentnahmen“ getätigt wurden, verweigerte die Betriebsprüfung den Schuldzinsenabzug, soweit er auf die Finanzierung des Umlaufvermögens entfiel.

Finanzgericht bestätigt Verwaltungsauffassung

Das Finanzgericht RheinlandPfalz wies die Klage des Apothekers ab1). Die Richter bestätigten die Verwaltungsauffassung, wonach eine Kürzung des Schuldzinsenabzugs auch dann erfolgt, wenn das Darlehen der Finanzierung des zur Betriebsgründung bzw. -eröffnung erworbenen Umlaufvermögens dient. Es spiele auch keine Rolle, dass die umfangreichen Privatentnahmen erst nach Anschaffung/Betriebs­eröffnung getätigt wurden.

Hinweis: Nach Ansicht des Finanzgerichts liegt hier kei-ne nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung des Umlaufvermögens gegenüber dem Anlagevermögen vor.

Ob die „Benachteiligung“ der Kreditfinanzierung von Umlaufvermögen rechtens ist, muss noch abschließend entschieden werden. Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts wurde Revision eingelegt2). Außerdem sind bereits weitere Verfahren zu dieser Problematik anhängig3). Bis zur höchstrichterlichen Klärung sind ablehnende Bescheide der Finanzverwaltung un­bedingt offenzuhalten.

Hinweis: Generell sollte jedem Apothekeninhaber bewusst sein, dass Überentnahmen den Schuldzinsenabzug gefährden können, selbst wenn das Darlehen mit dem Apothekenerwerb in Verbindung steht – aber anteilig auf Umlaufvermögen entfällt. Ganz am Rande hat das Finanzgericht generelle Zweifel geäußert, ob die Schuldzinsen überhaupt betrieblich veranlasst waren. Schließlich wären die Schuldzinsen in späteren Jahren gar nicht mehr vorhanden gewesen, wenn der Apothekeninhaber die entnommenen Mittel zur Tilgung des Darlehens eingesetzt hätte.

1) Vgl. Gerichtsbescheid vom 27. April 2009, Aktenzeichen 5 K 2038/08.
2) Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs: X R 28/09.
3) Vgl. Aktenzeichen X R 4/06 und X R 5/06.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2010; 35(03):17-17