Steuer-Spartipp

Stückzinsen: Besteuerungslücke und gezielte Verlustverrechnung


Helmut Lehr

Im Unterschied zu Aktien werden Anleihen in der Regel „ex Kupon“ an der Börse notiert, um „unnötige“ Kursschwankungen zu vermeiden. Der Käufer einer Anleihe hat dem Verkäufer deshalb nicht nur den aktuellen Kurswert, sondern auch dessen Anteil am Kupon (Zinsertrag des Wertpapiers) zu erstatten. Dieser anteilige Zinsertrag – der faktisch auf die Zeit zwischen dem letzten Zinszahlungstermin und dem Verkauf/Erwerb entfällt – wird auch als Stückzins bezeichnet.

Hinweis: Bis zur Einführung der Abgeltungssteuer zum 1. Januar 2009 war der Verkauf normalverzinslicher Wertpapiere auch außerhalb der Spekulationsfrist steuerpflichtig, soweit bei der Veräußerung Stückzinsen gesondert ausgewiesen wurden.

Besteuerungslücke?

Weil seit 2009 ohnehin der gesamte Veräußerungsvorgang bei Wertpapierverkäufen steuerpflichtig ist, bedarf es eigentlich keiner gesonder­ten Besteuerungsnorm mehr für Stückzinsen. Probleme bereitet allerdings eine spezielle Übergangsregelung (Bestandsschutz). So bleibt der Veräußerungsgewinn von normalverzinslichen Anleihen (keine Finanzinnovationen) auch nach Inkrafttreten der Abgeltungssteuer steuerfrei, wenn die Papiere bis zum Jahresende 2008 erworben wurden und nach Ablauf der „alten“ einjährigen Spekulationsfrist veräußert werden.

Hinweis: Da es eine gesonderte Besteuerungsvorschrift für Stückzinsen seit 2009 nicht mehr gibt, wird in der steuerlichen Fachliteratur vereinzelt die Auffassung vertreten, dass hier eine Besteuerungslücke besteht. Danach soll beim Verkauf von unter Bestandsschutz stehenden Wertpapieren (Anschaffung vor dem 1. Januar 2009) auch der Ertrag für Stückzinsen steuerfrei sein.

Beispiel: Apotheker Pertgen erwarb zum 1. Dezember 2008 eine verzinsliche Anleihe mit Stückzinsausweis zum Kurs von 9.999 € (100% Kapitalgarantie, keine Finanzinnovation). Diese veräußerte er am 15. Dezember 2009 (Zinszahlungstermin 31. Dezember 2009) unter Stückzinsausweis (480 €) zum Kurs von 10.200 €.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung1) sind die Stückzinsen in Höhe von 480 € als „Wertpapierveräußerungsgewinn“ steuerpflichtig. Hingegen kann der Kursgewinn in Höhe von (vereinfacht: 10.200 € abzgl. 9.999 €) 201 € steuerfrei vereinnahmt werden, weil es sich um ein sogenanntes Altpapier handelt, das vom Bestandsschutz profitiert.

Hinweis: Ob für die Stückzinsen bei „Altpapieren“ tatsächlich der Besteuerungstatbestand für Wertpapierveräußerungen greift, ist fraglich und wird früher oder später von den Finanzgerichten geklärt werden müssen.

Die Praxis der Banken

Wurden 2009 „Altpapiere“ nach Ablauf der früheren einjährigen Spekulationsfrist veräußert, sind offenbar auch zahlreiche Kreditinstitute davon ausgegangen, dass der Veräußerungserlös insgesamt steuerfrei ist und haben deshalb keine Kapitalertragsteuer (Abgeltungssteuer) einbehalten. Nach aktueller Verwaltungsauffassung ist dies auch nicht zu beanstanden, allerdings müsse der Kapitalanleger in diesen Fällen die Erträge in seiner privaten Einkommensteuererklärung für 2009 zwingend deklarieren.

Hinweis: Das ist besonders misslich, weil die Steuerpflichtigen in der Regel darauf vertraut haben, dass die Banken ab 2009 – wenn erforderlich – die Abgeltungssteuer einbehalten. Bei Verkäufen ab 2010 sind die Banken in der Pflicht, eine entsprechende technische Umsetzung muss ggf. rückwirkend zum 1. Januar 2010 erfolgen.

Bestehende Altverluste

Seit Inkrafttreten der Abgeltungssteuer „sitzen“ viele Anleger auf ihren „alten“ Wertpapierspekulationsverlusten vorangegangener Jahre – insbesondere aus Aktiengeschäften, die nur noch bis Ende 2013 verrechenbar sind und danach verfallen.

Zwar hat der Gesetzgeber eine Verrechnung solcher Verluste mit Gewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren im Sinne von §20 Absatz 2 Einkommensteuergesetz (z.B. Aktien, Anleihen, Zertifikate) ausdrücklich vorgesehen, rein praktisch steht dem jedoch die Finanzmarktkrise entgegen. Viele Anleger sind zwischenzeitlich nämlich extrem verunsichert und werden keinesfalls allein deshalb (weiter)spekulieren, um bestehende steuerliche Verluste eventuell nutzen zu können. Die Banken verweisen in diesem Zusammenhang gerne auf das sogenannte Stück­zinsmodell.

Verlustnutzung mit dem Stückzinsmodell

Gezahlte Stückzinsen stellen rein steuerrechtlich gesehen „negative Einnahmen“ dar. Erhaltene Stückzinsen sind, wie oben bereits dargelegt, zwischenzeitlich Teil des Veräußerungsgewinns. Durch den Kauf und einen sich un­mittelbar anschließenden Verkauf eines Wertpapiers mit hohen Stückzinsen können Altverluste gezielt nutzbar gemacht werden.

Aus Vereinfachungsgründen wurden in der Beispielrech-nung mögliche Kursschwankungen ausgeblendet. Rein wirtschaftlich betrachtet endet die Transaktion mit einem „Nullsummenspiel“. Steuerrechtlich gesehen können die gezahlten Stückzinsen in Höhe von „8“ als „negative Einnahmen“ mit laufenden Erträgen (z.B. Zinsen) verrechnet werden. Der Wertpapierveräußerungsgewinn in Höhe von „8“ kann mit bestehenden Alt­verlusten aus Spekulationsgeschäften verrechnet werden.

Hinweis: Damit die Finanzver­waltung bei solchen „Transaktionen“ nicht von Gestaltungsmissbrauch ausgeht, sollte zwischen Kauf und Verkauf zumindest eine leichte Kursveränderung eingetreten sein2).

1) Vgl. Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 22. Dezember 2009, IV C 1 – S 2252/08/1004.
2) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 23 vom 1. Dezember 2009, Steuer-Spartipp Nr. 1, Seite 17.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2010; 35(05):19-19