Dr. Christine Ahlheim
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (11 Sa 426/09) darf ein Arbeitgeber in der Regel die wöchentliche Arbeitszeit seiner Angestellten nicht nur für kurze Zeit erhöhen.
Im betreffenden Fall hatte ein Arbeitgeber seinem in Teilzeit beschäftigten Mitarbeiter angeboten, die wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden für drei Monate befristet auf 37,5 Stunden aufzustocken. Der Mitarbeiter ging auf das Angebot ein, verlangte allerdings nach Ablauf der drei Monate die unbefristete Weiterbeschäftigung auf Grundlage einer wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden. Seiner Ansicht nach war die Befristung ungültig. Diese Auffassung wurde von den Richtern bestätigt.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2010; 35(11):4-4