Helmut Lehr
Kosten für die Bestattung des Erblassers, für ein angemessenes Grabmal sowie für die übliche Grabpflege sind als sog. Nachlassverbindlichkeiten1) abzugsfähig und mindern daher die Erbschaftsteuerbelastung. Ebenso sind die Aufwendungen, die dem Erben unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung und Verteilung des Nachlasses (oder mit der Erlangung der Erbschaft) entstehen, steuerlich begünstigt. Ob und inwieweit hierzu auch die teils immensen Kosten einer Erbauseinandersetzung gehören, war bislang umstritten.
Kürzlich hatte der Bundesfinanzhof2) über folgenden Fall zu entscheiden: Ein Miterbe (zu 1/3) wurde zur Erbschaftsteuer in Höhe von rund 2,8 Mio. DM herangezogen. Zum Nachlass gehörte u.a. umfangreicher Grundbesitz. Der Erbe machte Sachverständigenkosten für die zur Vorbereitung der Erbauseinandersetzung und der Erbschaftsteuererklärung vorgenommene Ermittlung der Grundstückswerte (70.000 DM) sowie die anlässlich der Erbauseinandersetzung angefallenen Notariats- und Rechtsanwaltskosten und weitere Gerichtskosten (347.000DM) als Nachlassverbindlichkeiten geltend.
Hinweis: Das Finanzamt ließ die Aufwendungen unberücksichtigt. Es setzte lediglich die auf den grundbuchamtlichen Vollzug der Teilerbauseinandersetzung entfallenden Gerichtskosten an. Die Klage vor dem Finanzgericht blieb erfolglos, da zu den nach §10 Absatz 5 Nr. 3 Erbschaftsteuergesetz abziehbaren Kosten nur die unmittelbar mit der Erfüllung des Erblasserwillens zusammenhängenden Ausgaben gehörten, nicht aber die Kosten, die auf einem eigenen Willensentschluss des/der Erben beruhen.
Erbauseinandersetzungskosten begünstigt
Der Bundesfinanzhof hielt die Revision des Erben für begründet und bestätigte den Abzug der Kosten als Nachlassverbindlichkeit dem Grunde nach. Zu berücksichtigen sind danach künftig insbesondere:
- Aufwendungen für die durch einen Sachverständigen vorgenommene Bewertung der Nachlassgegenstände, wenn diese anschließend in das Alleineigentum einzelner Erben übertragen werden sollen.
- Für die Übertragung der Nachlassgegenstände (insbesondere Grundstücke) auf die Miterben entstehende Gerichts- bzw. Notariatskosten.
- Aufwendungen für die anwaltliche Beratung und außergerichtliche und gerichtliche Vertretung der Miterben bei der Erbauseinandersetzung sowie die bei einem etwaigen Rechtsstreit der Miterben angefallenen Gerichtskosten.
Hinweis: Es spielt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs keine Rolle, ob die Erbengemeinschaft aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder der Einsetzung mehrerer Erben durch den Erblasser entstanden ist. Ferner ist unbeachtlich, ob der Erblasser nach §2048 BGB Teilungsanordnungen verfügt hat oder ob die Erbauseinandersetzung auf einer Vereinbarung oder dem Ergebnis eines Rechtsstreits beruht.
Zusammenhang mit Erbschaftsteuererklärung unschädlich
Obwohl die Kosten für den Gutachter (Grundstücksbewertung) auch im Zusammenhang mit der Abgabe der Erbschaftsteuererklärung stehen, bleiben sie voll als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig. Diese Zwecksetzung ändert nämlich nichts am unmittelbaren Zusammenhang der Kosten mit der Verteilung des Nachlasses.
Hinweis: Außerdem zählen die Aufwendungen für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung ohnehin zu den abziehbaren „Nachlassverbindlichkeiten“.
1) Vgl. § 10 Absatz 5 Nr. 3 Erbschaftsteuergesetz.
2) Vgl. Urteil vom 9. Dezember 2009, Aktenzeichen II R 37/08.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2010; 35(11):17-17