Dr. Christine Ahlheim
Übernimmt ein Arbeitgeber Kosten für die Kur seines Arbeitnehmers, so unterliegt diese Zuwendung nicht der Lohnsteuer. Dies entschied jüngst der Bundesfinanzhof (VI R 7/08). Auch eine Aufteilung in Arbeitslohn und eine nicht der Lohnsteuer unterliegende Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse komme nicht in Betracht.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2010; 35(11):4-4