Jasmin Theuringer
Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitsplatz seiner Mitarbeiter so einzurichten, dass diese keiner vermeidbaren Gesundheitsgefährdung ausgesetzt sind. Diese allgemeine Pflicht wird konkretisiert durch die Arbeitsstättenverordnung und die dazu ergangenen Richtlinien. So heißt es in der Arbeitsstättenrichtlinie Raumtemperaturen unter Ziffer 3.3: „Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen soll +26°C nicht überschreiten.“
An heißen Sommertagen ist dieser Wert in einer Apotheke ohne Klimaanlage selten einzuhalten, zumal mit jedem Öffnen der Automatiktür auch die heiße Außenluft eindringt. Es stellt sich daher zunächst die Frage, ob dieser Höchstwert zwingend einzuhalten ist. Tatsächlich ist die Formulierung der Richtlinie Gegenstand eines regen Meinungsstreits unter Juristen darüber, ob die genannte Höchsttemperatur verbindlich ist. Grund dafür ist das Wörtchen „soll“ im Verordnungstext. Juristen unterscheiden zwischen sogenannten Muss-Vorschriften, die unbedingt einzuhalten sind, und Soll-Vorschriften, deren Einhaltung nicht immer zwingend ist. Daraus wird vereinzelt abgeleitet, dass es sich bei der in der Verordnung genannten Temperatur um eine unverbindliche Richtlinie handle, von der abgewichen werden dürfe. Doch ganz so einfach ist es nicht.
Die Arbeitsstättenverordnung ist grundsätzlich bindend für jeden Arbeitgeber. Allerdings hat der Verordnungsgeber nicht übersehen, dass das Einhalten einer Höchsttemperatur von 26°C nicht – jedenfalls nicht mithilfe zumutbarer Maßnahmen – bei jeder Außentemperatur möglich ist. Die Verordnung selbst gibt daher die Ausnahmen vor, die eine Abweichung von dem Grenzwert erlauben. So darf „bei darüber liegender Außentemperatur in Ausnahmefällen die Lufttemperatur höher sein“. Im Übrigen jedoch ist die vorgegebene Höchsttemperatur von 26°C bindend.
Anlehnung an Vorgaben im Mietrecht
Das bedeutet, bis zu einer Außentemperatur von 26°C darf die Raumtemperatur am Arbeitsplatz nicht höher sein. Ist es draußen wärmer, so darf diese Temperatur „in Ausnahmefällen“ überschritten werden, also nicht dauerhaft. Wie weit diese Temperatur überschritten werden darf, kann der Rechtsprechung zum Mietrecht entnommen werden. Das Mietrecht beschäftigt sich mit dieser Problematik deshalb, da zum Beispiel eine als Büro vermietete Etage auch zum Betrieb eines solchen geeignet sein muss. Das ist sie nicht, wenn dort die vom Arbeitgeber gegenüber seinen Angestellten „geschuldete“ Höchsttemperatur nicht eingehalten werden kann.
Im Mietrecht entspricht es herrschender Rechtsprechung, dass die Raumtemperatur dann 26°C überschreiten darf, wenn die Außentemperatur bei mehr als 32°C liegt. Es ist dabei jedoch zu gewährleisten, dass es innerhalb der Räume 6°C kühler ist als draußen. So darf es beispielsweise bei einer Außentemperatur von 34°C in den Räumen bis zu 28°C warm sein. Der in der Richtlinie genannte Höchstwert gilt daher relativ zur Außentemperatur.
Hitzefrei?
Da zu diesem Thema keine Rechtsprechung der Arbeitsgerichte existiert, ist der Weg frei für weitere Meinungsverschiedenheiten darüber, welche Rechte ein Arbeitnehmer hat, wenn es im Sommer am Arbeitsplatz unerträglich heiß wird. Häufig wird die Meinung vertreten, der Arbeitnehmer habe dann ein Recht auf „Hitzefrei“ und könne unter Fortzahlung der Vergütung zu Hause bleiben, ohne Nachteile befürchten zu müssen. Gestützt wird diese Annahme auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 1997 (Urteil vom 19. Februar 1997, Aktenzeichen 5 AZR 982/94), wonach der Arbeitnehmer seine Arbeit nur an einem Arbeitsplatz verrichten muss, der den Vorschriften der Arbeitsstättenrichtlinie genügt, und ansonsten ein Zurückbehaltungsrecht hat.
Das ist jedoch eine sehr verkürzte Darstellung der Aussagen des Bundesarbeitsgerichts. Dieses hatte seinerzeit zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer in einem Gebäude arbeiten müsse, das zum Teil asbestverseucht war. Das Gericht stellte fest, dass dem Arbeitnehmer kein allgemeines, umfassendes Recht zustehe, seine Arbeitskraft zurückzuhalten. Dem Arbeitgeber wurde aufgegeben, mit der Asbestsanierung zu beginnen. Bis zu deren Abschluss durfte der Arbeitnehmer jedoch weiter beschäftigt werden – in asbestverseuchten Gebäudeteilen allerdings mit Schutzkleidung.
Es wäre daher verfehlt, aufgrund dieses Urteils anzunehmen, dass ein Arbeitnehmer zu Hause bleiben dürfe, sobald im Betrieb eine Temperatur von über 26°C herrscht. Zwar steht dem Arbeitnehmer ein Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitskraft zu, wenn die Arbeitsbedingungen unzumutbar sind. Es ist jedoch äußerst zweifelhaft, ob ein Überschreiten der 26°C-Marke ohne Weiteres zur Unzumutbarkeit der Arbeitsbedingungen führt – zumal das Arbeiten bei höheren Temperaturen auch dann noch als zumutbar angesehen wird, wenn die Außentemperatur über 32°C liegt. Dem Arbeitnehmer wird es vielmehr zunächst zuzumuten sein, den Arbeitgeber aufzufordern, für Abhilfe zu sorgen. Dies kann etwa durch das Aufstellen von Klimageräten geschehen. Erst wenn der Arbeitgeber untätig bleibt, könnte bei einer zu befürchtenden Gesundheitsbeeinträchtigung des Arbeitnehmers als dessen letztes Mittel ein Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitsleistung bestehen.
Besonderer Schutz Schwangerer
Besondere Schutzpflichten des Arbeitgebers bestehen gegenüber schwangeren Mitarbeiterinnen. Diese sind möglichst mit Arbeiten zu beschäftigen, bei denen sie keinen zu hohen Temperaturen ausgesetzt sind. Ist das betrieblich nicht machbar, kann vom Arzt ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden.
Rechte des Apothekers als Mieter
Sind die Apothekenräume gemietet, kann der Apothekeninhaber von seinem Vermieter verlangen, dass die in der Arbeitsstättenrichtlinie genannten Werte durch geeignete Maßnahmen erreicht werden. Der Vermieter von Apothekenräumen ist grundsätzlich verpflichtet zu gewährleisten, dass in diesen auch tatsächlich eine Apotheke betrieben werden kann. Das gilt insbesondere, wenn – wie üblich – im Mietvertrag der Betrieb einer Apotheke als ausdrücklicher Mietzweck definiert wurde.
Die Mietflächen sind nach der herrschenden Rechtsprechung zum Gewerbemietrecht aber nur dann für den vereinbarten Zweck geeignet, wenn der Mieter dort auch Arbeitnehmer zu den Bedingungen der Arbeitsstättenrichtlinie beschäftigen kann. Es ist also Aufgabe des Vermieters, durch bauliche Maßnahmen zu gewährleisten, dass die von der Arbeitsstättenrichtlinie in Verbindung mit der dazu ergangenen Rechtsprechung definierten Höchsttemperaturen eingehalten werden können. Ist dies aufgrund der baulichen Gegebenheiten der Mieträume nicht möglich, muss der Vermieter nachrüsten. Denkbar ist z.B. eine UV-filternde Beschichtung der Schaufenster oder das Aufstellen von Klimageräten. Es ist jedoch Sache des Vermieters zu entscheiden, welche geeignete Maßnahme er ergreift. Bleibt er untätig, kann der Apothekeninhaber die Miete mindern und nötigenfalls den Vermieter auf Vornahme geeigneter Maßnahmen zur Temperaturregulierung verklagen.
Jasmin Theuringer, Rechts-
anwältin, Bellinger Rechts-
anwälte und Steuerberater,
40212 Düsseldorf,
E-Mail: theuringer@bellinger.de
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2010; 35(11):8-8