Dr. Christine Ahlheim
Nach herrschender Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Bruchteile von Urlaubstagen, die sich bei der Umrechnung von Werktagen in Arbeitstage ergeben, nicht auf- bzw. abzurunden, sondern entsprechend ihrem Umfang durch Befreiung von der Arbeitspflicht zu gewähren. In unserem Beitrag „Urlaubsanspruch zwischen Tarif und Gesetz“ in der AWA -Ausgabe Nr. 12 vom 15. Juni 2010 wurde lediglich die Mindermeinung dargestellt, dass bei der Berechnung kaufmännisch zu runden sei.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2010; 35(15):4-4