Steuer-Spartipp

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Handwerkerleistungen vorziehen


Helmut Lehr

Die Steuerermäßigung für (haushaltsnahe) Handwerker­leistungen wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2009 „verdoppelt“, sie beträgt 20% der Aufwendungen, maximal 1.200 € pro Jahr. Begünstigt sind Leistungen für zu eige-nen Wohnzwecken genutzte Räume und Außenanlagen, die der Eigentümer oder Mieter beauftragt bzw. in Anspruch nimmt. Das gilt auch für tatsächlich eigengenutzte Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnungen, selbst wenn diese im EU-Ausland oder einem EWR-Staat liegen.

Darüber hinaus zählen solche Wohnungen zum begünstigten eigenen Haushalt, die einem Kind unentgeltlich überlassen werden, sofern der Steuerpflichtige für das Kind Anspruch auf den Kinderfreibetrag bzw. auf Kindergeld hat.

Hinweis: Ob die erhöhte Förderung bereits für das Jahr 2008 be­ansprucht werden kann, muss durch die Gerichte noch abschließend entschieden werden 1) .

Keine Doppelförderung

Schon bislang möchte der Gesetzgeber verhindern, dass bestimmte Baumaßnahmen von staatlicher Seite doppelt gefördert werden. Deshalb sind solche Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen nicht steuerlich begünstigt, die bereits nach dem CO 2 -Gebäude­sanierungsprogramm der KfW-Förderbank gefördert werden.

Hinweis: Neubaumaßnah-men werden in diesem Zu­sammenhang generell nicht begünstigt.

Jahressteuergesetz 2010 sieht neue Einschränkungen vor

Der von der Bundesregie- rung veröffentlichte Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2010 sieht nun weitere Einschränkungen vor. Ganz all­gemein werden künftig „öffentlich geförderte Maßnahmen“, für die der Hausbesit-zer zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse beansprucht, von der Steuerermäßigung ausgenommen. Beispielhaft nennt die Gesetzesbegründung Program­me wie

  • „Altersgerecht umbauen“,
  • Förderung energetischer Renovierung, Erhaltung und Modernisierung sowie
  • vergleichbare Förderprogramme der Länder, z.B. in Hamburg für Wärmeschutzmaßnahmen.

Hinweis: Die Einschränkun­gen des Gesetzgebers be­ziehen sich bewusst nicht auf einzelne Programme, damit die Vorschriften nicht durch die Neuauflage anderer Programme „umgangen“ werden können.

Handlungsbedarf bis zum Jahresende

Wer trotz öffentlicher Förderung die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen retten möchte, sollte die anstehenden Baumaßnahmen noch in die-sem Jahr ausführen lassen. Es ist nämlich vorgesehen, dass die neuen Restriktionen erstmals für im Veranlagungszeitraum 2011 geleistete Aufwendungen greifen, soweit die zugrunde liegenden Leistungen nach 2010 ausgeführt worden sind.

Die bloße Bezahlung der Rechnung im Jahr 2011 ist demnach nicht „steuerschädlich“, sofern die Arbeiten im Jahr 2010 erbracht werden. Die Steuerermäßigung soll auch nur dann ausgeschlossen werden, wenn der Steuerpflichtige tatsächlich öffentliche Förderungen erhält. Es ist demnach nicht entscheidend, ob ein bloßer theoretischer Anspruch besteht.

Hinweis: Nach wie vor gilt, dass die Steuerermäßigung nicht bei Barzahlung der Handwerkerrechnungen in Anspruch genommen werden kann.

1) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 22 vom 15. November 2009, Steuer-Spartipp Nr. 1, Seite 17.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2010; 35(18):17-17