Einspruch gegen den Steuerbescheid

Aussetzung der Vollziehung darf nicht aufgezwungen werden


Dr. Christine Ahlheim

Nicht selten legen Bürger gegen ihren Steuerbescheid Einspruch ein. Wie das Finanzgericht Köln (Aktenzeichen 13 K 960/08) entschied, dürfen die Finanzämter in diesem Fall den streitigen Steuerbetrag nicht gegen den Willen des Steuerpflichtigen zurück­überweisen oder die Zahlung ablehnen und damit die Vollziehung des Steuerbescheids aussetzen (siehe auch Steuer-Spartipp Nr. 1, Seite 17).

Was vielen nicht bewusst ist: Bleibt der Einspruch erfolglos, muss der noch nicht gezahlte Steuerbetrag mit 6% p.a. verzinst werden. Am Kapitalmarkt lassen sich für Geldanlagen zurzeit entsprechende Zinsen aber kaum erzielen. Dadurch entstünde dem Steuerzahler ein (Zins-)Nachteil.

Gegen das Urteil wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2010; 35(22):4-4