Ergänzung zu den externen Betriebsvergleichszahlen

Rohgewinn- und Gewinnrichtsätze 2009


Ursula Hasan-Boehme

Die Finanzverwaltung hat mit mehreren Monaten Verspätung die Gewinnrichtsätze 2009 vorgelegt. Sie sind nach wie vor unverändert gegenüber 2006. Umso wichtiger ist die Auseinandersetzung mit den immer größer werdenden Abweichungen zu den Marktdaten der Apotheken.

Ende Oktober 2010 hat das Bundesministerium der Finanzen die „Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2009“ veröffentlicht. Grundlage für diese sogenannten amtlichen Gewinnrichtsätze sind die Ergebnisse von Betriebsprüfun­gen in den jeweiligen Branchen. Sie dienen den Veranlagungsstellen der Finanzämter und den Betriebsprüfern als Orientierung zur Höhe von Rohgewinnen und Gewinnen der einzelnen Branchen, auch der Apotheken. Die Richtsätze werden in Prozenten vom Nettoumsatz ausgewiesen. Dabei soll der Mittelsatz die Ergebnisse von Normalbetrieben wie­dergeben, die Rahmen­sätze sollen den unterschiedlichen Verhältnissen der Einzelbetriebe Rechnung tragen.

Vergleich zu Vorjahren

Für Apotheken sind die Richtsätze 2009 der unten stehenden Tabelle zu entnehmen. Der Mittelsatz für den Rohgewinn beträgt 28% und für den Reingewinn 9% vom Netto­umsatz. Der Blick zurück zeigt, dass die Richtsätze seit 2006 unverändert sind, da sie nur alle drei bis vier Jahre neu ermittelt werden. Dies führt dazu, dass sich die Richtsätze immer mehr von der realen Marktentwicklung entfernen.

Vergleich mit externem Betriebsvergleich

Die allgemeine Marktentwicklung der Apotheken lässt sich dem exter­nen Betriebsvergleich 2009 der TREUHAND HAN­NOVER GmbH, Steuerberatungsgesellschaft, entneh­men (vgl. hierzu AWA -Ausgaben Nr. 14 und Nr. 15 vom 15. Juli und vom 1. Au­gust 2010). Danach betrug der durchschnittliche Roh­ge­winn (ohne nachträgli­che, noch stritti­ge Abschlagssenkung) im Jahr 2009 im Wes­ten 26,4% vom Nettoumsatz und lag damit um 1,6%-Punk­te unterhalb des Mittelsatzes. Für die neuen Bundesländer lag der durchschnittliche Rohgewinnsatz mit 24,2% sehr deutlich unter dem Mittelsatz und bereits unter dem unteren Rahmensatz. Der obere Rahmensatz von 31% wird heute nur noch sehr selten erreicht.

Noch größer sind die Abstände bei den Gewinnen. Das durchschnittliche steuerliche Betriebsergebnis in den alten Bundesländern von 6,2% für 2009 liegt deutlich unterhalb des Mittelsatzes der Richtsätze mit 9%. Auch in den neuen Bun­desländern, in denen aufgrund der günstigeren Kosten­struktur die Betriebsergebnis­se höher sind, liegt der Durchschnitt 2009 mit 7,1% erheblich unter dem Mittelsatz. Die Rahmensätze spiegeln die aktuelle Situation ebenfalls kaum noch wider. Den unteren Rahmen von 5% erreichen im Westen fast 40%, im Osten gut 30% der Apotheken nicht. Demgegenüber sind Gewinne von 13% nur noch sehr selten.

Die Abweichungen erklären sich nicht nur aus der Zeitdiffe­renz, sondern auch aus besonderen Begriffsdefinitionen der Finanzverwaltung. Der Rein­gewinn der Richtsätze fällt zwangsläufig höher aus, weil bei seiner Ermittlung die Vorschrif­ten des Einkommen­steu­er­ge­setzes nicht vollumfänglich angewandt, sondern einige Kostenpositionen nicht gewinnmindernd berücksichtigt werden:

  • Dazu gehören Sonderabschreibungen (au­ßer der So­fortabschreibung für geringwertige Wirtschafts­güter).
  • Zinsaufwendungen für langfristige Verbindlichkeiten werden nur insoweit abgezogen, als sie die Apotheken in eigenen Räumen betreffen. Bei den meisten Apotheken sind daher die langfristigen Zins­kosten gar nicht oder nur teilweise als Betriebsaus­gabe berücksichtigt.

Gewinnerhöhend enthalten die Richtsätze auch außerordentli­che Erträge, z.B. Gewinne aus dem Verkauf eines Betriebs-Pkws oder anderer Gegenstände des Anlagevermögens.

Anwendung der Richtsätze

Die Betriebsprüfer können und sollen die Richtsätze zur Orientierung in Betriebsprüfungen nutzen. Vorteilhaft ist es für den Steuerpflichtigen daher, wenn sich die eigenen Daten innerhalb der Rahmensätze befinden oder gar dem Mittelsatz entsprechen. Dies ist heute kaum noch möglich. Was darf der Betriebsprüfer bei Abweichungen tun?

Bei Abweichungen der erklärten Gewinne oder Umsätze in Steuererklärungen und Jahres­abschlüssen der Einzelbetrie­be von den Richt­sätzen dürfen diese Differen­zen nach ständiger Rechtsprechung nicht allein für Gewinn- oder Umsatzschätzungen bzw. Hinzuschätzungen herangezogen werden, wenn die Buchführungsergebnisse formell ordnungsgemäß ermittelt wurden. Jedoch muss davon ausgegangen werden, dass der Betriebsprüfer in solchen Fällen seine Ermittlun­gen zu den Abweichungen intensiviert. Insbesondere durch die digitale Überprüfung der Warenwirtschaft können Prüfungen viel tiefer gehen. Die Apotheker sind daher gut beraten, Umstände dar­legen zu können, die die Abweichungen erklären.

Abweichungen zeitnah klären

Wichtig ist es, sich möglichst zeitnah um die Aufklärung von Abweichungen zu bemühen, solange die Sachverhalte noch frisch im Gedächtnis sind. Die Erklärungen sollten verfügbar sein, wenn eine Betriebsprüfung ansteht. Doch auch unabhängig davon sollte der Un­ter­nehmer im eigenen Interesse den Abweichungen nachspüren, insbesondere, wenn die Ergebnisse nicht nur von den Richtsätzen, sondern vor allem von der allgemeinen Marktlage nach unten abweichen.

Unterschiede bei Kostenpositionen sind meist vergleichsweise einfach und plausibel zu begründen. Entscheidend für Gewinnabweichungen sind Wa­reneinsätze bzw. Rohgewin­ne. Schwierigkeiten bereitet, dass gerade bei Rohgewinn­ab­weichungen vielfältige Ursachen infrage kommen, z.B. die absolute Umsatzhöhe, ein hoher Anteil GKV-Umsatz, ein hohes Preisniveau der verschreibungspflichtigen Arz­-neimittel und die effektiven Einkaufskonditionen.

Zwar sind die Einkaufsvortei­le in den letzten Jahren deutlich zurückgegangen, aber sie haben nach wie vor einen wichtigen Einfluss auf den zu erreichenden Rohgewinn. Die Einkaufsvorteile hängen ihrerseits von vielen Faktoren ab, z.B. der Umsatzstruktur oder der Verteilung auf Großhandel und Direktbezug. Durch die anstehende Änderung der Großhandelsvergütung muss mit Rückgängen der Funk­ti­onsrabatte an die Apotheken gerechnet werden.

Durch eine professionelle Roh­gewinnanalyse und eine Rabattüberprüfung, wie sie z.B. die TREUHAND HANNOVER anbietet, lassen sich im Hinblick auf spätere Betriebsprüfungen Abweichungen aufklären und – was noch wichtiger ist – ggf. Ertragsreserven auf­spüren. Für das unternehmerische Handeln der Apothekeninhaber sind aktuelle Benchmarks nötig. Diese können externe Betriebsvergleiche liefern, wenn sie sehr differenziert sind, sodass auch die Besonderheiten des eigenen Betriebs widergespiegelt werden.

Dipl.-Volkswirtin Ursula
Hasan-Boehme, Steuerberate-
rin, TREUHAND HANNOVER
GmbH, Steuerberatungs-
gesellschaft, 30519 Hannover,
E-Mail: ursula.hasan-boehme@treuhand-hannover.de

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2010; 35(22):8-8