Helmut Lehr
Die seit 2007 geltende Arbeitszimmerregelung wurde teilweise für verfassungswidrig erklärt1). Infolgedessen können Steuerpflichtige, denen ansonsten kein geeigneter Büroarbeitsplatz zur Verfügung steht, wieder einen begrenzten Kostenabzug für ihr häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen2). Das Jahressteuergesetz 2010 sieht eine rückwirkende Anpassung der gesetzlichen Regelung mit einem abzugsfähigen Höchstbetrag von 1.250 € vor.
Hinweis: Ein voller Kostenabzug wird aber auch künftig nur möglich sein, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen/ beruflichen Tätigkeit bildet.
Außerhäusliches Arbeitszimmer voll abzugsfähig
Weil die meisten Steuerpflichtigen mit Arbeitszimmer auch weiterhin von der Abzugsbegrenzung betroffen sind und entweder gar keine oder nur einen (geringen) Teil ihrer Ausgaben geltend machen können, sind Gestaltungsalternativen in diesem Bereich nach wie vor gefragt. Die Unterhaltung eines außerhäuslichen Arbeitszimmers kann hier eine sinnvolle Option darstellen3). Befindet sich der Arbeitsraum nämlich nicht in der sog. häuslichen Sphäre, sind die Kosten dafür dem Grund nach in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar.
Steuergünstige aktuelle Rechtsprechung
Das Finanzgericht Köln hat nun entschieden, dass ein begünstigtes außerhäusliches Arbeitszimmer auch dann vorliegen kann, wenn sich die Arbeits- und die Wohnräume unter einem Dach befinden4). Im Streitfall hatten die Eigentümer eines „Zweifamilienhauses“ von ihrer selbst genutzten Wohnung (265 m2 ) zwei Räume mit WC und Flur (88 m2 ) abgetrennt und diese als Arbeitsbereich verwendet. Die eigentlich bestehenden Verbindungstüren wurden mit einer festen Platte bzw. Dämmmaterial geschlossen, sodass ein direkter Zugang nicht möglich war. Auch die an sich über den gemeinsamen Balkon bestehende Verbindung war „unschädlich“, weil die Balkontür zum Büro nicht von außen zu öffnen war.
Hinweis: Die Einstufung des Arbeitsbereichs als außerhäusliches Arbeitszimmer führte im Streitfall zu einem Werbungskostenabzug von rund 21.000 € (!) p.a. Das Finanzamt wollte lediglich 2 x 1.250 € (Ehegatten) anerkennen.
Die Urteilsgrundsätze klingen zunächst vielversprechend und verleiten förmlich zu einer „einfachen baulichen Abtrennung“ des Arbeitsbereichs vom Wohnbereich. Allerdings hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 13. November 20025) entschieden, dass ein Arbeitszimmer auch dann „häuslich“ sein kann, wenn es sich in einem Anbau zum Wohnhaus befindet und nur über einen separaten Eingang vom straßenabgewandten Garten aus betreten werden kann.
Die Kölner Finanzrichter grenzen den aktuellen Streitfall von dieser Entscheidung unter anderem mit folgender Begründung ab: Im Objekt der Kläger war auch noch eine fremdvermietete Kellergeschosswohnung (42 m 2 ) vorhanden. Um in den Arbeitsbereich zu gelangen, mussten sich die Eheleute somit aus ihrer Privatsphäre begeben und in einen Raum („Flur“) eintreten, der auch von Fremden genutzt wurde, was für die „Außerhäuslichkeit“ spreche.
Hinweis: Die Revision gegen das Finanzgerichtsurteil ist unter dem Aktenzeichen IX R 56/10 beim Bundesfinanzhof anhängig. In „ähnlich gelagerten Fällen“ sollten Rechtsbehelfe eingelegt und die Verfahren bis auf Weiteres offengehalten werden.
Begünstigtes Büro oder Arbeitszimmer?
Vor dem Finanzgericht Köln hatten sich die Kläger noch zusätzlich darauf berufen, dass ihr Arbeitsbereich schon rein begrifflich gar kein Arbeitszimmer, sondern ein Büro mit Kundenverkehr etc. sei. Bereits deshalb käme die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer gar nicht in Betracht. Dieser Argumentation wollte das Finanzgericht aber nicht folgen. Die Abgrenzung, wann es sich um ein Arbeitszimmer und wann um ein Büro (bzw. eine Betriebsstätte) handele, sei danach vorzunehmen, ob und in welchem Umfang Publikumsverkehr in den Räumen stattfinde und ob fremdes Personal in den Räumen tätig sei.
Hinweis: Das Arbeitszimmer wurde zur Verwaltung umfangreichen Vermietvermögens (mehr als 50 Mietverhältnisse) genutzt. Dass durchschnitt- lich einmal pro Woche Mietinteressenten bzw. Handwerker die Arbeitsräume aufsuchten, werteten die Richter noch als gelegentliche Besuche, die den Räumlichkeiten nicht ihre Eigenschaft als „häusliches Arbeitszimmer“ nehmen könnten.
Beurteilung bei Unternehmern
Gerade bei Selbstständigen bzw. Gewerbetreibenden könnte man in vielen Fällen diskutieren, ob das häusliche Arbeitszimmer bereits rein begrifflich eine Betriebsstätte bzw. ein Büro darstellt und damit nicht den Abzugsbeschränkungen unterliegt. Dies erfordert allerdings nach ständiger Rechtsprechung, der sich offenbar auch das Finanzgericht Köln anschließt, dass wiederholter Publikumsverkehr stattfindet bzw. fremdes Personal in den Räumen beschäftigt wird. Dabei wird es sich um Personen handeln müssen, die nicht zur Familie des Steuerpflichtigen gehören.
Hinweis: Ein Arbeitsvertrag mit dem Ehepartner wird deshalb nicht wesentlich dazu beitragen können, die Abzugsbeschränkungen für ein häusliches Arbeitszimmer zu umgehen.
1) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 16 vom 15. August 2010, Steuer-Spartipp Nr. 2, Seite 19.
2) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 17 vom 1. September 2010, Steuer-Spartipp Nr. 1, Seite 17.
3) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 4 vom 15. Februar 2010, Steuer-Spartipp Nr. 1, Seite 17.
4) Vgl. Urteil vom 9. September 2010, Aktenzeichen 10 K 944/06.
5) Aktenzeichen VI R 164/00.
Info
Das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 9. September 20104) kann im Internet unter www.justiz.nrw.de 1 Rechtsprechungsdatenbank abgerufen werden.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2010; 35(23):18-18