OLG München

Bei Pick-up in Apotheken gilt die AMPreisV


Dr. Christine Ahlheim

Das Oberlan­desgericht München (Urteil vom 28. Oktober 2010, 6 U 2657/09) hat grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken gegen Pick-up-Stellen ausländischer Versandapotheken in deutschen Apotheken. Im verhandelten Fall hatte eine bayerische Apotheke ihren Kunden angeboten, in deren Auftrag Arzneimittel bei einer ungarischen Versandapotheke zu bestellen. Die Abgabe erfolgte durch die deutsche Apotheke. Die Richter sahen darin keinen Versandhandel mit Abholstelle in einem Gewerbebetrieb, sondern einen zulässigen Import durch die deutsche Apotheke. Allerdings hat sich die Apotheke hierbei an die deutschen Preisvorschriften zu halten.

Das OLG München hat die Revision gegen das Urteil zugelassen.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2010; 35(23):4-4