Wege- und Betriebsrisiko

Schnee und Eis – Pünktlichkeit ist Pflicht!


Jasmin Theuringer

Vereiste Straßen, Verspätungen im öffentlichen Nahverkehr – im Winter haben viele Berufstä­tige Probleme, ihren Arbeitsplatz pünktlich zu erreichen. Dürfen Arbeitgeber das Gehalt der verspäteten Arbeitnehmer kürzen oder die Fehlzeiten mit Urlaubsansprüchen verrechnen?

Die Verpflichtung zur Arbeitsleistung ist eine „Bringschuld“. Das bedeutet, der Arbeitnehmer muss seine Leistung vor Ort im Betrieb des Arbeitgebers erbringen. Wie er das schafft, liegt allein in seiner Verantwortung. Er trägt stets das sogenannte allgemeine Wegerisiko, also das Risiko, rechtzeitig den Arbeitsplatz zu erreichen.

Ist ein Arbeitnehmer etwa aufgrund eines Unwetters, wegen Schnee und Eis oder anderer Umstände wie dem Ausfall öffentlicher Verkehrsmittel gehindert, seinen Arbeitsplatz zu erreichen, verwirklicht sich damit das Wegerisiko. Die Konsequenzen aus der Verspätung trägt allein der Arbeitnehmer ohne Rücksicht darauf, ob er diese verschuldet hat oder beeinflussen konnte. Das Bundesarbeitsgericht hat dies selbst in einem Fall angenommen, in dem der Arbeitgeber einen Werksbus organisiert hatte und dieser wegen Glatteis nicht fahren konnte. Der Arbeitnehmer muss sich also so frühzeitig auf den Weg machen, dass er seinen Arbeitsplatz pünktlich erreicht und dabei im Winter auch wetterbedingte Erschwernisse einkalkulieren.

Verspätet sich der Arbeit­nehmer, gilt in der Regel der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“. Es entfällt also die Vergütungspflicht des Arbeitgebers, der berechtigt ist, für die ausgefallene Zeit die Vergütung zu kürzen.

Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen. Beruht die Verspätung des Arbeitnehmers nicht auf einem wetterbedingten Verkehrschaos oder anderen, eine Vielzahl von Personen betreffenden Umständen, sondern zum Beispiel auf einem Verkehrsunfall auf dem Weg zur Arbeit, greift die Regelung des § 616 BGB. Danach verliert ein Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch nicht dadurch, dass „er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird“. Ist der Verkehrsunfall unverschuldet, handelt es sich um einen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund im Sinne des § 616 BGB. Eine Kürzung der Vergütung kommt dann nicht in Betracht.

Verrechnung mit Urlaub und Überstunden?

Verspätet sich der Arbeitnehmer oder kommt er wegen winterlicher Straßenverhältnisse gar nicht zur Arbeit, so wird die versäumte Zeit häufig einfach von seinem Urlaubs­anspruch abgezogen. Der Erholungsurlaub dient allerdings – wie der Name schon sagt – der Erholung des Arbeitnehmers. Davon kann aber keine Rede sein, wenn der Arbeitnehmer wegen vereister Straßen im Stau steckt. Das Verrechnen der ausgefalle­nen Arbeitszeit mit Urlaubstagen würde somit dem Zweck des Urlaubs widersprechen und ist daher unzulässig. Möglich ist hingegen die Verrechnung mit dem Anspruch auf Vergütung etwaiger Überstunden. Auch eine Abgeltung der Überstunden mit Freizeit dient keinem Erholungszweck, sodass insoweit eine Verrechnung zulässig ist.

Nacharbeit möglich?

Ein Nacharbeiten der versäumten Zeit darf nicht verlangt werden. Die Verpflichtung zur Arbeitsleistung ist eine sog. Fixschuld, die zu dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Zeitpunkt zu erbringen ist. Ist dieser Zeitpunkt vorbei, wird der Arbeitnehmer von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei. Allerdings bekommt er für die versäumte Zeit auch kein Gehalt. Im Falle eines Apothekenmitarbeiters liegt dies auch nahe, schließlich hat der Apothekeninhaber grundsätzlich nur während der Öffnungszeiten der Apotheke Interesse an der Arbeitsleistung seiner Mitarbeiter.

Damit entfällt die Möglichkeit des Arbeitnehmers, die versäumte Arbeitsleistung nach­zuholen, um so der Gehaltskürzung zu entgehen. Aufgrund des Fixschuldcharakters der Arbeitsleitung kann der Arbeitgeber ein Nacharbeiten der versäumten Zeit auch nicht einseitig anordnen. Dem steht natürlich nicht entgegen, dass sich beide einvernehmlich auf eine Nach­arbeit verstän­digen.

Arbeitsrechtliche Konsequenzen

Das Zuspätkommen des Mit­arbeiters stellt eine Verletzung der vertraglichen Arbeitspflicht dar. Als solche kann sie in der Regel auch arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, wobei in erster Linie an eine Abmahnung zu denken ist. Beim Aufbürden des Wegerisikos auf den Arbeitnehmer handelt es sich um eine reine Risikoverteilung. Diese erfolgt ohne Rücksicht darauf, wer die Verspätung verschuldet hat, sondern allein aufgrund der Betrachtung, in wessen Risikosphäre die Verspätung liegt. Der Arbeitnehmer trägt dementsprechend das Wegerisiko, obwohl die Verspätung bei einem Unwetter zum Beispiel grundsätzlich unverschuldet sein kann.

Eine Abmahnung setzt aber neben der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten stets ein Verschulden des Arbeitnehmers voraus. Es ist also vor Ausspruch einer Abmahnung zu prüfen, ob der Arbeitnehmer Einfluss auf die Verspätung gehabt hat. Das wird bei einem überraschen­den Wintereinbruch oder einem Streik bei der Bahn ohne Weiteres zu verneinen sein. Kalkuliert jedoch der Arbeitnehmer im Winter beispielsweise keine Zeit für das Freikratzen der Windschutzscheibe seines Fahrzeugs ein, so hat er die dadurch verur­sachte Verspätung durchaus zu vertreten. Eine Abmahnung ist daher möglich, insbesondere, wenn der Arbeitnehmer immer wieder verspätet zur Arbeit erscheint.

Lässt der Arbeitnehmer sich von einer oder gar wiederholten Abmahnungen nicht beeindrucken und kommt er auch in der Folgezeit zu spät, so handelt es sich um eine beharrliche Arbeitsverweigerung. Dadurch setzt er den Bestand seines Arbeitsver­hältnisses aufs Spiel, denn er riskiert eine verhaltensbedingte Kündigung.

Im Fall einer Verspätung ist der Arbeitnehmer – unabhängig davon, ob er diese zu vertreten hat – verpflichtet, den Arbeitgeber hierüber unverzüglich zu unterrichten. Es handelt sich dabei um eine vertragliche Nebenpflicht – ähnlich der Pflicht, im Falle einer Arbeitsunfähigkeit diese unverzüglich anzuzeigen –, deren Verletzung ebenfalls die genannten arbeitsrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen kann. Dem Arbeitnehmer ist daher zu raten, winterliche Straßenverhältnisse hinreichend zu berücksichtigen und zeitig loszufahren. Kommt es dennoch zu einer Verspätung, sollte er seinen Arbeitgeber unverzüglich anrufen.

Betriebsrisiko

Auch dem Apothekenleiter selbst kann es im Winter passieren, dass er wegen vereister Straßen seine Apotheke nicht rechtzeitig erreichen kann. Gibt es in der Apotheke keinen weiteren Approbierten, muss diese geschlossen bleiben. Hier verwirklicht sich das sogenannte Betriebsrisiko, denn die Gründe für die fehlende Beschäftigungsmöglichkeit der Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber zwar nicht verschuldet, sie liegen jedoch allein im betrieblichen Bereich. Gleiches gilt z.B. auch dann, wenn die Apotheke wegen eines Ausfalls der Computeranlage oder wegen einer funktionsuntüchtigen Heizung im Winter nicht betrieben werden kann.

Das Betriebsrisiko wird allein dem Arbeitgeber zugerechnet, er trägt das Risiko für die Funk­tionsfähigkeit seines Betriebs. Dem Arbeitnehmer, der während des Betriebs­ausfalls nicht arbeiten kann, darf also weder das Gehalt noch der Urlaubsanspruch gekürzt werden.

Jasmin Theuringer, Rechtsanwältin,
Bellinger Rechtsanwälte und Steuerberater,
40212 Düsseldorf,
E-Mail: theuringer@bellinger.de

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2010; 35(23):10-10