Preiswerbung in Apotheken

Drei Fragen an Christiane Köber


Claudia Mittmeyer

Christiane Köber ist Rechtsanwältin und Mitglied der Geschäftsführung der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. in Bad Homburg.

?Was sollten Apotheker beachten, die den günstigen Preis einer Ware durch Vergleich mit einem „üblichen“ Preis hervorheben wollen?

Preisvergleiche sind grundsätzlich zulässig. Voraussetzung ist aber, dass der Preis, auf den Bezug genommen wird, für den Verbraucher relevant und nachvollziehbar ist.

So kann der Apotheker mit einer unverbindlichen Herstellerpreisempfehlung wer­ben, wenn der Hersteller eine solche ausgesprochen hat. Zulässig ist der Vergleich mit einem eigenen, höheren Preis, den man sonst verlangt. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb erlaubt in § 6 sogar Vergleiche mit konkret genannten Mit­bewerbern.

Aber auch ohne Preisvergleich kann der Apotheker für die Preisgünstigkeit seines Sortiments werben, wie es ja in vielen Branchen durchaus üblich ist. So kann man mit Sonder­angeboten oder sonstigen Aktionen werben oder einfach mit Hinweisen auf die eigene Preiswürdigkeit. Schließlich darf man nicht vergessen, dass der Verbraucher es gewohnt ist, entsprechende Preisvergleiche anzustellen.

?In welcher Größenordnung sind nach Ihrer Ansicht Rabatte, Zugaben, Taler etc. auch nach dem BGH-Urteil noch möglich?

Der BGH musste nur eine bestimmte Fallkonstellation beurteilen, nämlich Taler oder Gutscheine, die Apotheker ihren Kunden beim Erwerb rezeptpflichtiger Arzneimittel mitgaben. Nach der Entscheidung des BGH sind Taler oder Gutscheine bis zu einem Euro erlaubt. Letztlich eröffnet dies dem Apotheker aber keine neuen Freiräume: Die Richter haben in ihrer Entscheidung betont, dass die arzneimittelrechtlichen Vorschriften eine rigide Preis­bindung enthalten, die bereits dann tangiert ist, wenn der Kunde einen wirtschaftlichen Vorteil in Form von Talern oder Gutscheinen erhält. Deshalb werden die Apothekerkammern berufsrechtlich gegen Taler oder Gutscheine in jeder Größenordnung, unabhängig von einer Spürbarkeitsgrenze im Wettbewerbsrecht, vorgehen.

Barrabatte sind nach Einschätzung der Wettbewerbszentrale auch weiterhin un­zulässig. Wir führen dazu gerade einen Prozess, in dem es um diese Problematik geht. Das Landgericht Tübingen wird im Januar entscheiden müssen, ob Apotheker 3% Skonto gewähren dürfen oder ob dies im Hinblick auf die Arzneimittelpreisverordnung unzulässig ist.

Zugaben sind – in den Grenzen des Heilmittelwerberechts und Berufsrechts – erlaubt. Der Apotheker kann seinen Stammkunden also weiterhin den Jahreskalender mitgeben und auch gegen das Päckchen Papiertaschentücher in der Apothekentüte wird niemand etwas einwenden können.

?Welche Grenzen sollten Apotheker einhalten, die – gerade angesichts drohen­der Gewinneinbußen durch das AMNOG – jenseits des Kerngeschäfts Umsätze generieren möchten?

Häufig wird versucht, das Randsortiment auszuweiten. Hier sind aber die Grenzen des § 25 Apothekenbetriebsordnung zu beachten. Verkauft werden dürfen nur Waren, die „mittelbar oder unmittelbar“ die Gesundheit fördern. Diese Definition kann nicht endlos ausgedehnt werden: So haben Gerichte schon entschieden, dass Lernspiele für Kinder und Parfüm in Apotheken nicht verkauft werden dürfen.

Auch Dienstleistungen müssen einen pharmazeutischen Bezugspunkt aufweisen. Reisen dürfen etwa nur dann vermittelt werden, wenn es sich tatsächlich um Gesundheitsreisen handelt.

Aber auch Gewinnspiele und Vorträge sind dem Apotheker grundsätzlich erlaubt. Zumindest vor jeder größeren Werbeaktion sollte sich aber jeder Apotheker rechtlich beraten lassen.

Dringend abraten kann man dagegen nur von jeder Zusammenarbeit mit anderen Leistungserbringern, die die gegenseitige Zuweisung von Kunden oder Patienten bzw. Rezepten beinhaltet. Ärzten ist es aufgrund ihres Berufsrechts verboten, Patienten an bestimmte Apotheken zu verweisen, jedenfalls ohne berechtigten Grund. Für Apotheker enthalten die apotheken-rechtlichen und berufsrechtli­chen Bestimmungen ähnliche Verbote.

Die Praxis zeigt aber, dass die weit überwiegende Zahl der Apotheker rechtskonform und gleichzeitig werbewirksam und originell wirbt.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2011; 36(01):3-3