Steuer-Spartipp

Ehrenamtliche Betreuer: Neue Steuerbefreiung ab 2011


Helmut Lehr

Das Jahressteuergesetz 2010 wurde Ende November letzten Jahres beschlossen1). Auf Antrag des Bundesrats wurde kurzfristig noch ein zusätzlicher Steuerfreibetrag für ehrenamtlich tätige rechtliche Betreuer, Vormünder und Pfleger im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschaffen (§ 3 Nr. 26b Einkommensteuergesetz). Danach sind ab dem Veranlagungszeitraum 2011 Aufwandsentschädigun­gen nach § 1835a Bürgerliches Gesetzbuch von der Einkommensteuer befreit, soweit sie – inklusive der Einnahmen, die steuerlich von der sogenannten Übungsleiterpauschale2) erfasst werden 2.100 €/Jahr nicht übersteigen.

Hinweis: Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind in diesem Zusammenhang nur abziehbar, soweit sie 2.100 € übersteigen.

Rechtslage bis Ende 2010

Die ehrenamtlich tätigen rechtlichen Betreuer, Vormünder und Pfleger haben nach § 1835a Bürgerliches Gesetzbuch für jede Betreuung, die sie nicht gesondert vergütet erhalten, einen Anspruch auf Aufwandsentschädigung. Sofern kein Einzelnachweis erfolgt, kommt im Allgemeinen eine Pauschale von 323 €/Jahr zur Auszahlung. Die Übungsleiterpauschale (ebenfalls 2.100 €) greift hier steuerrechtlich in der Regel nicht, weil sie an weitere einschränkende Voraussetzungen geknüpft ist. Deshalb verblieb für die ehrenamtlichen Be­treuer bislang nur der sogenannte Ehrenamtsfreibetrag in Höhe von 500 €3).

Wer mehrere Mündel ehrenamtlich betreut, erhält in der Summe jedoch Entschädigun­gen, die den Freibetrag von 500 € übersteigen. Diese müssen (teilweise) als sonstige Einkünfte versteuert werden, sofern zusätzlich auch die spezielle Freigrenze für sonstige Einkünfte von 256 € (§ 22 Nr. 3 Satz 2 Einkommensteuergesetz) überschritten ist. Diese Auffassung vertritt zumindest die Finanzverwaltung bezüglich ehrenamtlicher Betreuer4).

Hinweis: Die steuerliche Schlechterstellung der ehrenamtlichen Betreuer gegenüber den ehrenamtlichen Übungsleitern, denen schon seit längerer Zeit eine „Pauschale“ von 2.100 €/Jahr zusteht, wollte der Gesetzgeber nun beseitigen. Relevant war wohl auch, dass ein Rückgang der Bereitschaft beobachtet wurde, sich ehrenamtlich als rechtlicher Betreuer, Vormund oder Pfleger zu engagieren.

Im Einzelfall drohen aber Steuernachteile

Steuerpflichtige sollten sich bewusst sein, dass die neue Steuerbefreiung ggf. auch nach­teilig sein kann. Wer nämlich die „Betreuungspauschale“ in Anspruch nimmt, erhält nicht mehr den Ehrenamts­freibetrag in Höhe von 500 €. Außerdem werden – wie eingangs erwähnt – die Einnahmen als Übungsleiter (Aus­bilder etc.) auf den neuen Freibetrag „angerechnet“.

Hinweis: Im ungünstigsten Fall können ehrenamtliche Übungs­leiter, die bis zu 2.100 € steuerfrei erhalten und zugleich als ehrenamtliche Betreuer den Ehrenamtsfreibetrag von 500 € geltend gemacht haben, nun bis zu 500 € weniger steuerfrei vereinnahmen.

In einer der nächsten AWA -Ausgaben werden wir auf weitere Änderungen im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2010 eingehen.

1) Bundesrats-Drucksache 679/10(B).
2)
Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 22 vom 15. November 2008, Steuer-Spartipp Nr. 1, Seite 17.
3)
Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 2 vom 15. Januar 2009, Steuer-Spartipp Nr. 2, Seite 18.
4)
Vgl. Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 25. November 2008, Aktenzeichen IV C 4 – S 2121/07/0010.

Das Jahressteuergesetz 2010 ist im Internet abrufbar unter www.bundesrat.de.
1 Parlamentsmaterialien 1 Drucksache 679/10; 679/1/10; 679/10(B).

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2011; 36(01):17-17