Dr. Christine Ahlheim
Auch wenn das Verwaltungsgericht Minden einer Apotheke die Durchführung von Kosmetikbehandlungen untersagt hat, dürfte in dieser Sache nicht das letzte Wort gesprochen sein. Und das nicht nur in Hinblick darauf, dass die Angelegenheit wohl höhere Instanzen beschäftigen wird, sondern auch darauf, wie der Gesetzgeber die Apotheke der Zukunft sieht.
Dabei sollte man beim Thema „Kosmetikbehandlung“ beachten, dass die Haut ein genuines Gebiet der Apotheke ist – man denke an Rezeptur- und Fertigarzneimittel zur Behandlung spezieller Probleme oder an Apothekenkosmetik zur sachgerechten Pflege. Da liegt es nahe, auch die kosmetische Behandlung z.B. von unreiner oder alternder Haut durch speziell ausgebildete Kräfte anzubieten – wie dies ja auch vonseiten zahlreicher Hautarztpraxen erfolgt.
Dazu kommt, dass immer mehr Damen (und auch Herren) regelmäßig eine Kosmetikerin aufsuchen und von dieser auf ihre eigenen Produkte „eingeschworen“ werden – mithin der Apotheke als Käufer von Apothekenkosmetik verloren gehen. Wird dagegen in der eigenen „Kabine“ mit Apothekenkosmetik behandelt, kann man dem erfolgreich gegensteuern.
Wichtig wäre dabei jedoch, dass der Berufsstand der Apotheker klare Vorstellungen entwickelt, welche – mit dem heilberuflichen Auftrag der Apotheke kompatiblen – Angebote auf dem Gebiet der Kosmetikbehandlung erlaubt sein sollten. In der neuen Apothekenbetriebsordnung könnten diese Vorstellungen, wie auch Regelungen zu anderen Dienstleistungen, ihren Niederschlag finden und so Rechtssicherheit schaffen. Es gibt viel zu diskutieren – wann fangen wir an?
Deutscher Apotheker Verlag
AWA -Redaktion
Dr. Christine Ahlheim M.A.
Apothekerin
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2011; 36(03):2-2