Editorial

Diskussionsbedarf


Dr. Christine Ahlheim

Auch wenn das Verwaltungsgericht Min­den einer Apotheke die Durchführung von Kosmetikbehandlun­gen untersagt hat, dürfte in dieser Sache nicht das letzte Wort ge­sprochen sein. Und das nicht nur in Hinblick darauf, dass die An­gelegen­heit wohl höhere Instanzen beschäftigen wird, sondern auch darauf, wie der Gesetz­geber die Apotheke der Zukunft sieht.

Dabei sollte man beim Thema „Kosmetikbehandlung“ beachten, dass die Haut ein genuines Gebiet der Apotheke ist – man denke an Rezeptur- und Fer­tig­arzneimittel zur Behandlung speziel­ler Probleme oder an Apothekenkosmetik zur sachgerechten Pflege. Da liegt es nahe, auch die kosmetische Behandlung z.B. von unreiner oder altern­der Haut durch speziell ausgebilde­te Kräfte anzubieten – wie dies ja auch vonseiten zahlreicher Hautarztpraxen erfolgt.

Dazu kommt, dass immer mehr Damen (und auch Herren) regelmäßig eine Kosmetikerin aufsuchen und von dieser auf ihre eigenen Produk­te „eingeschworen“ werden – mithin der Apotheke als Käufer von Apothekenkosmetik verloren gehen. Wird dagegen in der eigenen „Kabine“ mit Apothe­kenkosmetik behandelt, kann man dem erfolgreich gegensteuern.

Wichtig wäre dabei jedoch, dass der Berufsstand der Apotheker klare Vorstel­lungen entwickelt, welche – mit dem heil­beruflichen Auftrag der Apotheke kompatiblen – Angebote auf dem Gebiet der Kosmetikbehandlun­g erlaubt sein sollten. In der neuen Apothekenbetriebsord­nung könnten diese Vor­stellungen, wie auch Regelungen zu anderen Dienstleistungen, ihren Niederschlag finden und so Rechtssicherheit schaffen. Es gibt viel zu diskutieren – wann fangen wir an?

Deutscher Apotheker Verlag

AWA -Redaktion

Dr. Christine Ahlheim M.A.
Apothekerin

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2011; 36(03):2-2