Steuer-Spartipp

Leibrente für Pflichtteilsverzicht: Einkommensteuerbelastung entfällt


Helmut Lehr

Gestaltungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge im weitesten Sinn sind immer auch und gerade auf ihre steuerlichen Auswirkungen hin zu prüfen. Neben der Schenkungsteuer kann die Ein­kommensteuer zu einer „ungewollten Belastung“ führen. Allerdings ist die Rechtsauffassung der Finanz­ämter nicht immer zutreffend und muss im Einzelfall kritisch hinterfragt werden.

„Abfindung des Pflichtteils“

Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs sollte bei Gestaltungen im Rahmen von Vermögensübertragun­gen ggf. berücksichtigt werden1). Danach unterliegen wiederkehrende Zahlungen aufgrund eines Pflichtteils­verzichts nicht der Einkommensteuer. Im Streitfall hatte die Tochter eine Einmalzahlung von 1 Mio. DM sowie die Zusage einer auf Lebenszeit zu erbringenden Zahlung (Kapitalwert mehr als 1 Mio. DM) von ihren Eltern erhalten, weil sie auf ihren Pflichtteil und etwaige Ergänzungsansprüche noch zu Lebzeiten der Eltern verzichtet hatte.

Hinweis: Das Finanzamt besteuerte die wiederkehrenden Zahlungen zunächst als „Rente“ mit einem Ertragsanteil von 65%, im späteren Einspruchsverfahren dann als Einkünfte aus Kapitalvermögen, wobei es wiederum von einem Zinsanteil in Höhe von 65% ausging.

Keine steuerbare Rente

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs führt allein der Umstand, dass eine Leistung nicht in einem Betrag, sondern in wiederkehrenden Zahlungen zu erbringen ist, nicht automatisch zu deren Steuerbarkeit. Soll heißen: Unterliegt eine Leistung als Einmalzahlung nicht der Einkommen­steuer, wird sie nicht dadurch steuerpflichtig, dass sie als zeitlich gestreckt vereinbart wird.

Hinweis: Allerdings können die Eltern die wiederkehrenden Zahlungen in diesem Fall auch nicht als Sonder­ausgaben abziehen. Die Zahlungen sind daher faktisch aus versteuertem Einkommen zu entrichten.

Keine Kapitaleinkünfte

Eine Berücksichtigung des in den wiederkehrenden Zahlungen enthaltenen (gedachten) Zinsanteils bei den Einkünften aus Kapitalvermögen kommt laut Bundesfinanzhof ebenfalls nicht in Betracht. Hierfür wäre die Überlassung von (privatem) Geldvermögen an Dritte notwendig.

Hinweis: Ein Pflichtteilsverzicht gegen wiederkehrende Zahlungen ist daher nicht als entgeltlicher Leistungsaustausch zu werten und nicht als Kapitalüberlassung des Kindes an die Eltern. Folglich kann in den wiederkehrenden Zahlungen auch kein steuerpflichtiger Zinsanteil (nach § 20 Absatz 1 Nr. 7 Einkommen­steuergesetz) enthalten sein.

Vorsicht bei eingetretenem Erbfall

Die Rechtslage ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs steuerlich anders zu beurteilen, wenn der Erbfall bereits eingetreten ist und der Pflichtteilsberechtigte vom Erben unter Anrechnung auf seinen Pflichtteil wiederkehrende Leistungen erhält. In einem sol­chen Fall liegt eine (einkommensteuerpflichtige) Überlassung von Kapitalvermögen jedenfalls dann vor, wenn der Bedachte rechtlich befugt ist, den niedrigeren Barwert im Rahmen seines Pflichtteilsanspruchs geltend zu machen2).

1) Vgl. Urteil vom 9. Februar 2010, Aktenzeichen VIII R 43/06.
2)
Vgl. Urteil vom 26. November 1992, Aktenzeichen X R 187/87.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9. Februar 20101) kann unter

www.bundesfinanzhof.de

1 Entscheidungen unter dem Entscheidungsdatum 9. Februar 2010 abgerufen werden.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2011; 36(03):17-17